Einheitlicher Betrieb: Alle Photovoltaikanlagen und BHKW, die vom Antragsteller betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb. In die Berechnung der 10,0 kW/kWp-Grenze sind alle deshalb sämtliche Anlagen einzubeziehen – auch wenn
- diese an unterschiedlichen Standorten oder
- technisch voneinander getrennt betrieben werden.
Infektionsgefahr! In die Berechnung einzubeziehen sind auch solche Anlagen, welche die weiteren Nutzungsvoraussetzungen (s. unten) nicht erfüllen. Diese nicht antragsfähigen Anlagen "infizieren" den einheitlichen Betrieb. Sie führen zu einer Versagung des Antragswahlrechts zur Liebhaberei.
Installierte Leistung maßgeblich: Bei der Beurteilung der Gesamtleistung einer Photovoltaikanlage ist auf die installierte Gesamtleistung abzustellen. So berechtigt eine tatsächliche Wirkleistung bis zur 10,0 kw/kWp-Grenze nicht zur Wahlrechtsausübung. Dies ist z.B. bei Anlagen mit einer installierten Gesamtleistung von über 10,0 kW/kWp der Fall, wenn deren tatsächliche Wirkleistungseinspeisung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 auf 70 % der installierten Leistung und somit auf bis 10,0 kW/kWp begrenzt ist.Beachten Sie: Auch in Fällen einer nachweislich reduzierten Wirkleistung der Photovoltaikanlage durch Degradation, Vergilbung der Glasflächen oder Verschmutzung bleibt es beim Maßstab der installierten Leistung zur Beurteilung der 10,0 kw/kWp-Grenze.
Nutzungsbedingungen: Weitere Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag auf Liebhaberei ist, dass neben der Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz dieser ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen eines Ein,- Zwei-, Mehrfamilien- oder Ferienhauses verbraucht wird (s. auch Tz. IV 4).
Beraterhinweis Durch das Tatbestandsmerkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist es auch grundsätzlich Mietern möglich, einen Liebhabereibetrieb der Stromerzeugung zu begründen. Die weiteren Voraussetzungen sind zu beachten.
Beispiel 1
(BMF v. 29.10.2021 – V C 6 – S 2240/19/10006:006 – DOK 2021/1117804, EStB 2021, 513 (Schumann) (in dieser Ausgabe) = BStBl. I 2021, 2202 Rz. 2, Beispiel 1)
A betreibt seit dem 1.1.2020 auf
a) ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus
b) ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (die zweite Wohnung ist vermietet)
c) dem Dach eines Mehrfamilienhauses, in dem sich eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet,
eine Photovoltaikanlage mit einer (Anm. d. Verf.: installierten) Leistung von 8,0 kW/kWp. Der Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur von A für private Wohnzwecke genutzt.
Lösung: In den Fällen a)-c) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.
Beachten Sie: Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich. Die solchermaßen begünstigte Wohnraumüberlassung ist nicht auf Angehörige (§ 15 AO) beschränkt.
Schädlicher Stromverbrauch: Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photovoltaikanlagen/BHKW erzeugten Stroms
- durch Mieter oder
- zu anderweitigen eigenen oder
- zu fremden betrieblichen Zwecken
steht einer erfolgreichen Antragstellung entgegen. Beachten Sie: Eine solche schädliche Verwendung muss technisch ausgeschlossen sein.
Beispiel 2
( BMF v. 29.10.2021 – V C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/1117804, EStB 2021, 513 (Schumann) (in dieser Ausgabe) = BStBl. I 2021, 2202 Rz. 5, Beispiel 5 )
A betreibt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit (Anm. d. Verf.: einer installierten Gesamtleistung von) 9 kW/kWp. Zwei Räume nutzt A im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Physiotherapiepraxis.
a) Für die Physiotherapiepraxis besteht ein technisch getrennter eigener Stromanschluss. Der Strom aus der Photovoltaikanlage wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht.
b) Für die Physiotherapiepraxis besteht lediglich ein eigener Stromzähler.
Lösung: Nur im Fall a) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.
Beachten Sie: Ein Stromverbrauch durch Mieter ist unschädlich, wenn Teile einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet werden und die Mieteinnahmen 520 EUR im VZ nicht überschreiten (R 21.2 Abs. 1 EStR 2012).
Beraterhinweis Auch der Verbrauch des selbst erzeugten Stroms in einem häuslichen Arbeitszimmer ist nach Verwaltungsauffassung unschädlich (s. auch Tz. IV 4).
Beispiel 3
( BMF v. 29.10.2021 – V C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/1117804, EStB 2021, 513 (Schumann) (in dieser Ausgabe) = BStBl. I 2021, 2202 Rz. 5, Beispiel 4):
A betreibt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photov...