Voraussetzungen: Ein Wahlrecht zur Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen und/oder BHKW als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei soll unter folgenden Voraussetzungen bestehen:

  • eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft
  • betreibt ausschließlich
  • eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp[10] und/oder
  • ein oder mehrere BHKW mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW.[11]

Der schriftliche Antrag ist von der steuerpflichtigen Person oder durch den Vertreter/Empfangsbevollmächtigten oder alle Mitunternehmer gemeinsam zu stellen. Hierbei sind – je nach Qualifikation der Anlagen als Neuanlage, Altanlageanlage oder ausgeförderte Anlage – besondere Antragsfristen zu beachten (s. Tz. III.2).[12]

Wirkung des Antrags = Unterstellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht: Sind die jeweiligen Voraussetzung erfüllt und wird der Antrag fristgemäß gestellt, unterstellt die Finanzverwaltung in allen offenen Veranlagungsfällen, dass die betroffenen Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

Beraterhinweis Der Betrieb dieser Anlagen wird deshalb in allen noch offenen VZ als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei behandelt.

[10] Die Maßeinheit kW steht für die Bezeichnung Kilowatt und definiert, wie viel Energie (Einheit: 1.000 Joule) die Anlage in einem bestimmten Moment erzeugt. Die Nennleistung der Anlage wird mit kWp, d. i. Kilowatt peak, beschrieben. Es handelt sich um eine Leistung unter Standardtestbedingungen. Diese lauten auf 25 Grad Celsius Umgebungstemperatur, 1.000 Watt Einstrahlung und einem Einstrahlungswinkel von 90 Grad. Unter anderen (besseren) Bedingungen kann eine Anlage mit 10 kWp also mehr Strom als die Nennleistung produzieren. Die im BMF-Schreiben genannte Leistungsgrenze ist damit alternativ ausgestaltet. Für einen erfolgreichen Antrag zur Liebhaberei ausreichend ist damit das Einhalten von einem der beiden genannten Werte.
[11] BMF v. 29.10.2021 – V C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/1117804, EStB 2021, 513 (Schumann) (in dieser Ausgabe) = BStBl. I 2021, 2202 Rz. 1.
[12] BMF v. 29.10.2021 – V C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/1117804, EStB 2021, 513 (Schumann) (in dieser Ausgabe) = BStBl. I 2021, 2202 Rz. 6, 8 und 9.

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