Voraussetzungen: Ein Wahlrecht zur Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen und/oder BHKW als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei soll unter folgenden Voraussetzungen bestehen:
- eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft
- betreibt ausschließlich
- eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp[10] und/oder
- ein oder mehrere BHKW mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW.[11]
Der schriftliche Antrag ist von der steuerpflichtigen Person oder durch den Vertreter/Empfangsbevollmächtigten oder alle Mitunternehmer gemeinsam zu stellen. Hierbei sind – je nach Qualifikation der Anlagen als Neuanlage, Altanlageanlage oder ausgeförderte Anlage – besondere Antragsfristen zu beachten (s. Tz. III.2).[12]
Wirkung des Antrags = Unterstellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht: Sind die jeweiligen Voraussetzung erfüllt und wird der Antrag fristgemäß gestellt, unterstellt die Finanzverwaltung in allen offenen Veranlagungsfällen, dass die betroffenen Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.
Beraterhinweis Der Betrieb dieser Anlagen wird deshalb in allen noch offenen VZ als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei behandelt.
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