Im Fall von Neu- und Bestandsanlagen wirkt der an das örtlich zuständige Finanzamt (FA) zu richtende Antrag in allen offenen VZ und auch für die Folgejahre. Eine Anlage EÜR ist für den Betrieb der Stromerzeugung nicht mehr abzugeben.[26]

Beachten Sie: Die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ist bei den vom BMF-Schreiben adressierten stromerzeugenden Betrieben unstreitig die übliche und überwiegende Art der Gewinnermittlung. Dennoch ist die Regelung m.E. auch auf die (seltenen) Fälle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übertragbar.

Bereits veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden – verfahrensrechtlich noch offenen VZ – sind nicht zu berücksichtigen.[27] Die bezüglichen Bescheide sind entsprechend zu ändern. Durch Wegfall der Verluste aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen und/oder BHKW kann es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen, wenn die Steuerbescheide verfahrensrechtlich geändert werden können. In diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen.

Beraterhinweis Bei dem Betrieb von Altanlagen führt die Option zur Liebhaberei nicht zu einem Verstoß der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 EStG. Es liegt insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vor.[28]

[26] BMF v. 29.10.2021 – V C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/1117804, EStB 2021, 513 (Schumann) (in dieser Ausgabe) = BStBl. I 2021, 2202 Rz. 6.
[27] BMF v. 29.10.2021 – V C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/1117804, EStB 2021, 513 (Schumann) (in dieser Ausgabe) = BStBl. I 2021, 2202 Rz. 7.
[28] BMF v. 29.10.2021 – V C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/1117804, EStB 2021, 513 (Schumann) (in dieser Ausgabe) = BStBl. I 2021, 2202 Rz. 7.

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