Begriff des häuslichen Arbeitszimmers: Das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 betrachtet den Stromverbrauch in einem häuslichen Arbeitszimmer als unschädlich für das Wahlrecht zur Liebhaberei. Das hierzu im Schreiben angeführte Beispiel bezieht sich auf das häusliche Arbeitszimmer eines nicht selbständig Tätigen (Überschusseinkünfte). Fraglich ist daher, wie mit den zur Erzielung von Gewinneinkünften eingerichteten häuslichen Arbeitszimmern zu verfahren ist.
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: Der BFH hat das Tatbestandsmerkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in Bezug auf ein häusliches Arbeitszimmer erst kürzlich ausgelegt. Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist erfüllt, wenn der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Es verbleibt deshalb regelmäßig eine jedenfalls geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Damit kann auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmers für betriebliche/berufliche Tätigkeiten unterstellt werden, dass es im Übrigen – also zu weniger als 10 % – zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Beachten Sie: Legt man das höchstrichterliche Begriffsverständnis des häuslichen Arbeitszimmers zugrunde, entspricht auch der Verbrauch des selbsterzeugten Stroms in einem betrieblichen genutzten häuslichen Arbeitszimmer dem Tatbestandsmerkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken".
Leistungsgrenzen und Gleichbehandlung: Die Finanzverwaltung fasst alle stromerzeugenden Anlagen zu einem einheitlichen Betrieb zusammen, um die Nutzungsvoraussetzungen und die Leistungsgrenzen zu überprüfen. Dabei ist maximal eine jährliche Stromerzeugung von insgesamt 12,5 kW/kWp für die Antragsberechtigung unschädlich, soweit jeweils 10 kW/kWp von Photovoltaikanlagen und 2,5 kW durch BHKW erzeugt werden. Hingegen ist es dem Antrag abträglich, z.B. wenn die 12,5 kW/kWp allein durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen erzeugt werden.
Beachten Sie: Da in beiden Fällen ein einheitlicher Betrieb jeweils die gleiche Strommenge produziert, wirft dies die (ungeklärte) Frage nach einer Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung auf.
Laden von E-Fahrzeugen: Die von der Finanzverwaltung gestellten Nutzungsvoraussetzungen verlangen – neben der Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz – einen ausschließlichen Stromverbrauch in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen. Fraglich ist, wie das Aufladen von E-Fahrzeugen in einem Carport oder auf Freiflächen des Grundstücks (Stellplätzen) zu behandeln ist. Diese vom Wohnhaus separierten Orte erfüllen weder die Anforderung an Wohnräume noch dienen sie dem Wohnen an sich. Eine etwaige Nutzung der E-Fahrzeuge für berufliche/betriebliche Fahrten macht die Suche nach einer eindeutigen Lösung nicht einfacher.
Beachten Sie: Im Sinn einer angestrebten Verwaltungsvereinfachung und der Förderung der regenerativen Energien sollte man das Laden von E-Fahrzeugen aus pragmatischen Gründen als unschädlich betrachten. Eine Grundlage hierfür bietet das BMF-Schreiben m.E. aber nicht.
Einheitlicher Gewerbebetrieb: Die Prüfung der Leistungsgrenze ist jeweils auf einen Stpfl./eine Mitunternehmerschaft zu beziehen. Somit sollte es z.B. zulässig sein, dass im jeweiligen Alleineigentum von Ehegatten stehende Photovoltaikanlagen bis je 10 kW/kWp der antragsgemäßen Qualifizierung der beiden Betriebe als Liebhaberei nicht entgegenstehen. Betreiben die Eheleute zusätzlich in Mitunternehmerschaft insgesamt unter der Leistungsgrenze liegende Photovoltaikanlagen, ist m.E. auch dieser mitunternehmerische Gewerbebetrieb bei sonst erfüllten Voraussetzungen auf Antrag als Liebhaberei zu behandeln. Da § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vorgeht, ist eine anteilige Zurechnung der Leistung der Anlagen der Mitunternehmerschaft bei der Prüfung der jeweiligen Leistungsgrenzen der beteiligten Stpfl. m.E. unzulässig. Ausführungen zu dieser Frage enthält das BMF-Schreiben vom 29.10.2011 nicht.
Beispiel 6
Die Eheleute A und B betreiben auf ihrem Grundstück drei Photovoltaikanlagen. Eigentümer der Anlage 1 (installierte Leistung 6 kW/kWp) ist A. Anlage 2 (8 kW/kWp) steht im Alleineigentum von B. Anlage 3 (5 kW/kWp) steht im hälftigen Eigentum von A und B.
Lösung: Für jeden der Betriebe der Stpfl. A und B sowie die Mitunternehmerschaft AB kann erfolgreich die Qualifizierung als Liebhaberei beantragt werden. Eine anteilige Zurechnung der Leistung der Anlage der Mitunternehmerschaft auf A und B zur Prüfung deren Leistungsgrenze ist unzulässig.
Offene Veranlagungszeiträume: Als mögliche Änderungsvorschriften für einem Antrag zur Liebhaberei vorangehender VZ nennt das BMF-Schreiben z.B. und somit nicht abschließend
Beachten Sie: Fraglich ist, ob eine Änderung der vorhergehenden Steuerfestsetzungen ggf.