1. Bundesrat und JStG 2020
Wunsch zur Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen ...: In seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) schlug der Deutsche Bundesrat vor, die Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt peak (kWp), steuerfrei zu stellen. Die Steuerbefreiung sollte Anlagen betreffen, die nach dem 31.12.2019 errichtet werden. Als Beispiel hierfür diente die Freistellung solcher Anlagen von der Gewerbesteuer gem. § 3 Nr. 32 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2019.Ziel des Bundesrates war es, Steuerpflichtige (Stpfl.) und Finanzbehörden von Bürokratie zu entlasten und so die künftige Versorgung mit regenerativen Energien zu unterstützen. Die Bundesregierung sagte eine Prüfung dieses Vorschlags zu.
... wurde nicht gesetzlich umgesetzt: Mit Beschluss vom 18.12.2020 zum JStG 2020 bedauerte der Bundesrat, dass die Bundesregierung den Vorschlag einer Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen nicht aufgegriffen hatte und bat um eine zeitnahe anderweitige Umsetzung.
2. BMF vom 2.6.2021 und vom 29.10.2021
BMF-Schreiben vom 2.6.2021 ...: Am 2.6.2021 erließ das BMF ein Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (BHKW). Hiermit räumte die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen ein antragsgebundenes Wahlrecht ein, den Betrieb solcher Anlagen als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei qualifizieren zu lassen.
... wurde durch BMF-Schreiben vom 29.10.2021 ersetzt: Dieses BMF-Schreiben wurde durch das Schreiben vom 29.10.2021 ersetzt. Die neue Verwaltungsanweisung regelt die
- Antragsvoraussetzungen und
- Rechtsfolgen
des Wahlrechts zur Liebhaberei nun umfangreicher und detaillierter (s. Tz. III).
3. Bundesrat und Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
Mit seiner Stellungnahme vom 5.11.2021 zum Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht fordert der Bundesrat die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, i.R.d. Gesetzgebungsverfahrens bereits für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 eine (Ertrag-)Steuerbefreiung für die Erzeugung von Strom
- aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 kW und
- aus BHKW mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 kW
zu schaffen. Die Gegenäußerung der Bundesregierung ist (noch) nicht dokumentiert.
Am 18.11.2021 stimmte der Bundesrat dem Gesetz auch ohne entsprechende Änderung zu.