Die Zulässigkeit und die Gleichwertigkeit von Beurkundungen und Beglaubigungen durch ausländische Notare nach deutschem Recht ist ein Dauerbrenner in der juristischen Literatur und Transaktionspraxis. Festzuhalten ist, dass eine der nach deutschem Recht erfolgten Unterschriftsbeglaubigung gleichwertige Beurkundung dann nicht vorliegt, wenn der ausländische Notar (hier: Luxemburg) lediglich ihm vorgelegte Unterschriften mit anderen Unterschriften vergleicht, die ihm schon vorlagen (KG v. 3.3.2022 – 22 W 92/21, GmbHR 2023, 636 = NZG 2022, 926). Auch eine Beglaubigung lediglich aufgrund eines Abgleichs der Unterschrift mit einer Unterschriftsprobe durch einen ausländischen Notar (hier: Schweiz) stellt keine Identitätsprüfung i.S.d. deutschen Rechts dar, so dass eine formwahrende Substitution der öffentlichen Beglaubigung ausscheidet (vgl. OLG Karlsruhe v. 20.4.2022 – 1 W 25/22, NotBZ 2023, 66 = NZG 2022, 1603).
Bei der Diskussion ist dabei zwischen
- der Beurkundung durch einen ausländischen Notar, die sich auch auf den Inhalt einer Erklärung oder eines Dokuments bezieht, und
- der (bloßen) Beglaubigung einer Unterschrift durch einen ausländischen Notar
zu unterscheiden. Eine notarielle Beglaubigung bestätigt im Gegensatz zu einer Beurkundung im Ergebnis lediglich die Identität des Erklärenden bzw. die Echtheit der Unterschrift. Demzufolge werden an die Gleichwertigkeit einer Auslandsbeglaubigung regelmäßig geringere Voraussetzungen geknüpft als an eine Beurkundung im Ausland. Mit der vorstehenden Rspr. liegen nun weitere für den Praktiker wichtige Entscheidungen vor, aus der sich konkrete Anhaltspunkte und Kriterien für die Gleichwertigkeit einer ausländischen Beglaubigung entnehmen lassen.
Beraterhinweis Im Rahmen der Beratungs- und Transaktionspraxis ist somit zukünftig zu berücksichtigen, dass die aktuellen Rspr.-Grundsätze in gleicher Weise wie für eine Genehmigungs-/Übernahmeerklärung, als auch für notariell zu beglaubigende (Transaktions-)Vollmachten gelten dürften, mit welchen u.a. zur Übernahme von neuen Geschäftsanteilen ermächtigt wird. Naturgemäß dürften die Grundsätze auch nicht nur notarielle Beglaubigungen in Luxemburg und der Schweiz, sondern auch durch ausländische Notare in anderen (Mitglied-)Staaten betreffen, zumal in einigen Jurisdiktionen die Zulässigkeit von Fernbeglaubigungen in jüngster Zeit noch ausgeweitet wurde.
Es ist im Nachgang zu den Gerichtsentscheidungen zu erwarten, dass Registergerichte verstärkt darauf achten, dass aus dem Beglaubigungsvermerk des ausländischen Notars ausdrücklich hervorgeht, dass die Unterschrift in Gegenwart des Notars und nach Identitätsfeststellung auch durch diesen erfolgt ist. Dieses kann gerade für Vermögensübertragungen & Co., wie auch für erb- und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zur Vermögensoptimierung, praktische Relevanz entfalten.