Bei der Gründung einer gGmbH bestehen in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten im Vergleich zu einer nicht gemeinnützigen GmbH.

Allerdings sind in steuerlicher Hinsicht zwingend die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der §§ 51 ff. AO zu beachten. Erforderlich ist, dass sich aus der Satzung der gGmbH ergibt,

Auch die tatsächliche Geschäftsführung der gGmbH muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

Die satzungsmäßige Verankerung des Gemeinnützigkeitsrechts

  • überlagert die zivil- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, §§ 51 ff. AO) und
  • verpflichtet die handelnden Organe der gGmbH bei ihrem Handeln jederzeit zur Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Standards.[16]

Im Falle der Neugründung einer gGmbH (z.B. anlässlich einer Umstrukturierung) sind bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags insbesondere die Anforderungen der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit[17] der §§ 60 und 61 AO zu beachten.

Bestimmtheitserfordernis: Nach § 60 Abs. 1 AO müssen die gemeinnützigen Satzungszwecke (d.h. gemeinnützig, mildtätig, kirchlich, vgl. §§ 5254 AO) und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss ferner die in der Anlage 1 zu § 60 AO bezeichneten Festlegungen der Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften enthalten.

Vermögensbindungsklausel: Zudem muss gem. § 61 Abs. 1 AO die Vermögensbindungsklausel i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO ausdrücklich und dauerhaft in der Satzung der gGmbH verankert sein. Beachten Sie: Falls die Bestimmung über die Vermögensbindung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nachträglich geändert oder aufgehoben wird, gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. In diesem Fall ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn (!) Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind (vgl. § 61 Abs. 3 AO).[18]

Beraterhinweis Obgleich die Festlegungen der Mustersatzung bei der Satzungsausgestaltung zwingend berücksichtigt werden müssen, folgt daraus keine Pflicht zur wörtlichen oder wortlautgetreuen Übernahme des Mustersatzung.[19] Demzufolge könnte der Wortlaut der Mustersatzung auch sinngemäß wiedergegeben werden, wenngleich es sich in der Praxis – insbesondere zur Vermeidung von Streitigkeiten und Verzögerungen bei der Gründung – empfiehlt, die Formulierungen der Mustersatzung wörtlich zu übernehmen; jedenfalls sollte aber auf die individuellen Besonderheiten des jeweils zuständigen Körperschaftsteuerfinanzamts Rücksicht genommen und der Satzungsentwurf mit diesem vorab abgestimmt werden.

[16] S. hierzu etwa: Hüttemann, DStJG 26 (2003), S. 49 (52); Hüttemann, Gutachten G zum 72. DJT, 2018, G 26, 27; Weitemeyer, GmbHR 2021, 57 (58).
[17] So z.B. anstatt vieler: Hüttemann, FR 2016, 969 (970).
[18] Dies gilt ebenso, wenn die tatsächliche Geschäftsführung schwerwiegend gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstößt, vgl. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 3 AO.
[19] Vgl. Hess. FG v. 28.6.2017 – 4 K 917/16, Rz. 27–28; Ullrich, DStR 2009, 2471; Schauhoff/Kirchhain, DStR 2012, 261 (265).

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