Wie das vorherige Beispiel. In der Satzung der GmbH ist jedoch eine Öffnungsklausel zum personenbezogenen Einlagekonto vorgesehen, von der die Gesellschafter Gebrauch gemacht haben.
Zusätzlich ist folgende Regelung enthalten:
"Sofern handelsrechtlich eine Rückzahlung der Einlage aus dem personengebundenen Einlagekonto an einen Gesellschafter erfolgt, ist, auch soweit es sich steuerlich um eine Ausschüttung handelt, der Rückgewährbetrag der Höhe nach so zu bemessen, dass der Gesellschafter nach Abzug etwaiger Ertragsteuern den Einlagebetrag vollständig zurückerhält."
a) Einlagenrückgewähr an A
Sofern A im Jahr 2021 seine Einlage zurückgewährt werden soll, ist zunächst der Gewinn i.H.v. 100.000 EUR hierfür einzusetzen. Von diesem Betrag ist KapESt i.H.v. 25.000 EUR (zzgl. SolZ) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
A enthält aus dem ausschüttungsfähigen Gewinn damit eine Nettorückzahlung i.H.v. 75.000 EUR. Aufgrund der vorgenannten Satzungsregelung muss ihm aus dem festgestellten Einlagebetrag ein zusätzlicher Betrag i.H.v. 25.000 EUR zugewandt werden. Da nach vollständiger Verwendung des Gewinns i.H.v. 100.000 EUR kein anderweitiger ausschüttungsfähiger Gewinn i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG mehr vorliegt, ist die Verwendung des weiteren Betrags von 25.000 EUR in der Abwandlung nicht mehr kapitalertragsteuerpflichtig. A erhält hierdurch insgesamt einen Nettobetrag i.H.v. 100.000 EUR.
Nach dieser Rückgewähr i.H.v. 25.000 EUR beläuft sich das zum Jahresende 2022 feststellungsfähige Einlagekonto auf einen Betrag von 75.000 EUR.
b) Gewinnausschüttung
Erfolgt nunmehr im Jahr 2022 die Gewinnausschüttung i.H.v. 75.000 EUR (100.000 EUR Gewinn 2020 abzgl. Zahlung des weiteren Betrags an A i.H.v. 25.000 EUR = 2 x 37.500 EUR), wird dies
auf Ebene von A keine Einkommensteuer auslösen, insbesondere nicht nach § 17 EStG. Denn dem Auszahlungsbetrag i.H.v. 37.500 EUR stehen AK i.H.v. 87.500 EUR gegenüber (12.500 EUR + 100.000 EUR abzgl. 25.000 EUR). Der nach § 17 EStG anfallende Gewinn beträgt 0 EUR.
Anders bei B: Dieser erhält bei der Auskehrung an ihn zunächst einen Bruttobetrag i.H.v. 37.500 EUR. Es entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG: Die AK des B betragen 12.500 EUR. Danach ist von B unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens noch ein Betrag von 25.000 EUR zu versteuern.