Eine eindeutige Rechtsprechungstendenz zur Reichweite der sozialversicherungsrechtlichen Beratung im Lohnbuchhaltungsmandat lässt sich den unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte und des BGH nicht entnehmen.

U.E. ist Vorsicht geboten: Mit Blick auf die Rechtsprechung dürfte sich – allerdings abhängig vom jeweiligen Einzelfall – als Mindestmaß

  • die Pflicht zum Hinweis auf Einholung anwaltlichen Rechtsrats oder
  • der Verweis an eine Einzugsstelle nach § 28h SGB IV

ableiten lassen.

Beraterhinweis Der naheliegende Weg, Rechtssicherheit durch eigene Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens für den Mandanten zu gewinnen, ist dem Berater hingegen durch die Rechtsprechung verwehrt.

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