In der Satzungsklausel sollte grundsätzlich je nach Wunsch der Gesellschafter geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung von Beiständen gestattet ist sowie insbesondere welches Prozedere, das heißt welche Formalien einzuhalten sind.

Die nachfolgende Satzungsklausel enthält ein grundsätzliches Verbot der Beiziehung von Beratern mit der gebotenen Ausnahmeregelung.

 
Praxis-Beispiel

§ x Hinzuziehung von Beratern zur Gesellschafterversammlung

(1) Die Anwesenheit und Beiziehung von Beratern der Gesellschafter auf Gesellschafterversammlungen ist grundsätzlich nicht gestattet.

(2) Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen – der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht – die Teilnahme bzw. die Beiziehung eines Beraters unter folgenden Voraussetzungen zulassen:

  1. Sofern der betreffende Gesellschafter beim einladenden Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführung die Teilnahme bzw. Beiziehung des Beraters binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang der Einladung bzw. der Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung beantragt hat.
  2. Sofern der Gesellschafter den Namen und die Anschrift des Beraters unter Hinweis auf dessen Status (z. B. Rechtsanwalt/Steuerberater) schriftlich der Geschäftsführung mitgeteilt hat.
  3. Sofern der betreffende Gesellschafter die Gründe für die Beiziehung des Beraters der Geschäftsführung angezeigt hat.

(3) Der Geschäftsführer hat die Anmeldung des Antrags auf Beiziehung eines Beraters den übrigen Gesellschaftern unverzüglich mitzuteilen, damit diese unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls entscheiden können, ob sie ihrerseits einen Berater hinzuziehen möchten. Die Berater, die hinzugezogen werden sollen, bleiben nach Eröffnung der Gesellschafterversammlung zunächst außerhalb des Sitzungssaals, bis die Gesellschafter nach einer Aussprache über die Teilnahme und Hinzuziehung der Berater entschieden haben.

(4) Ein Gesellschafter, der aus fachlichen oder persönlichen Gründen, z. B. infolge von Krankheit oder Gebrechlichkeit, eines Beistands bedarf, oder ein Gesellschafter, gegen den weitreichende statusrechtliche Maßnahmen wie die Einziehung seines Geschäftsanteils oder die Abberufung seiner Person aus dem Amt des Geschäftsführers beschlossen werden sollen, hat einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Beraters unter der Beachtung der in Abs. 2 genannten Formalien.

(5) Berater dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind oder sich zur Verschwiegenheit durch schriftliche Erklärung gesondert verpflichten.

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