Die Finanzbehörden lassen die Bildung einer Rückstellung mit steuerlicher Wirkung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Sagt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zu, so ist diese steuerrechtlich anzuerkennen, wenn im Zusagezeitpunkt:
- eine rechtsverbindliche, schriftlich Pensionszusage erteilt wird
- die zugesagten Leistungen angemessen sind, also einem Drittvergleich standhalten (max. 75 % der zuletzt gezahlten Festbezüge)
- eine gewisse Zeit zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem frühesten Anspruch auf Leistungen liegt (diese Wartefrist beträgt in der Regel 5 Jahre)
- ein Anspruch auf die zugesagte Pension auch nach einem Wechsel des Arbeitgebers besteht (Unverfallbarkeit der Pensionszusage nach 5 Jahren, sofern der Geschäftsführer das 30. Lebensjahr vollendet hat)
- die Pension noch verdient werden kann (10-Jahresfrist),
- die Qualifikation des Geschäftsführers, insbesondere aufgrund einer Probezeit feststeht. Diese sog. Beurteilungsfrist beträgt ein bis max. 2 Jahre
- die voraussichtliche Ertragsentwicklung die Pensionszusage erlaubt
- keine anderen betrieblichen Besonderheiten der Zusage entgegenstehen (z. B. Gleichbehandlung)
- eine Rückdeckungsversicherung oder eine vergleichbare Rückdeckung abgeschlossen ist
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