Die Finanzbehörden lassen die Bildung einer Rückstellung mit steuerlicher Wirkung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Sagt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zu, so ist diese steuerrechtlich anzuerkennen, wenn im Zusagezeitpunkt:

  • eine rechtsverbindliche, schriftlich Pensionszusage erteilt wird
  • die zugesagten Leistungen angemessen sind, also einem Drittvergleich standhalten (max. 75 % der zuletzt gezahlten Festbezüge)
  • eine gewisse Zeit zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem frühesten Anspruch auf Leistungen liegt (diese Wartefrist beträgt in der Regel 5 Jahre)
  • ein Anspruch auf die zugesagte Pension auch nach einem Wechsel des Arbeitgebers besteht (Unverfallbarkeit der Pensionszusage nach 5 Jahren, sofern der Geschäftsführer das 30. Lebensjahr vollendet hat)
  • die Pension noch verdient werden kann (10-Jahresfrist),
  • die Qualifikation des Geschäftsführers, insbesondere aufgrund einer Probezeit feststeht. Diese sog. Beurteilungsfrist beträgt ein bis max. 2 Jahre
  • die voraussichtliche Ertragsentwicklung die Pensionszusage erlaubt
  • keine anderen betrieblichen Besonderheiten der Zusage entgegenstehen (z. B. Gleichbehandlung)
  • eine Rückdeckungsversicherung oder eine vergleichbare Rückdeckung abgeschlossen ist

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