Die Geschäftsführung und die Vertretung werden unter dem Begriff der "Leitung der Gesellschaft" zusammengefasst. Die Geschäftsführung meint im gesellschaftsrechtlichen Sinne die Kompetenzen des Geschäftsführers im Verhältnis zur Gesellschaft, d. h. das "Dürfen" im Innenverhältnis, während die Vertretungsberechtigung das "Können" im Außenverhältnis betrifft. Die sog. organschaftliche Vertretung der Gesellschaft wird in der Satzung festgelegt, sobald sie von dem gesetzlichen Normalfall der Gesamtvertretung abweicht. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG wird die GmbH, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch alle gemeinschaftlich vertreten – es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. In der Praxis ist es weit verbreitet, dass Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erhalten oder zumindest die Gesamtvertretung auf zwei Geschäftsführer beschränkt wird. Häufig wird vereinbart, dass dann die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten wird. Jedenfalls ist es sehr empfehlenswert, zu überlegen, welche Regelungen im Interesse einer Handlungsfähigkeit der GmbH getroffen werden sollten. Auf der anderen Seite kann die Gesamtvertretung durch zwei Personen wegen des Vier-Augen-Prinzips ratsam sein.
Der Geschäftsführer kann im Außenverhältnis die Gesellschaft umfassend vertreten, er darf hiervon im Innenverhältnis jedoch möglicherweise nur im eingeschränkten Rahmen Gebrauch machen. Die Gesellschafterversammlung hat es in der Hand, durch einen Zustimmungskatalog in der Satzung, im Anstellungsvertrag (GmbH-Geschäftsführervertrag), einer Geschäftsordnung oder in einzelnen Beschlüssen zu bestimmen, welche Geschäfte nur mit ihrer Zustimmung getätigt werden sollen. Dennoch kann sich der Geschäftsführer im Außenverhältnis hierüber pflichtwidrig hinwegsetzen und das Geschäft wirksam vornehmen, er macht sich jedoch dann gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig, wenn ihr dadurch ein Schaden entstanden ist.
Verkauf eines Grundstücks durch Geschäftsführer
Verkauft der Geschäftsführer ein Grundstück der Gesellschaft an einen Dritten, ist dieses Grundstücksgeschäft auch dann rechtlich wirksam, wenn der Geschäftsführer es im Innenverhältnis nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung hätte vornehmen dürfen. Die Gesellschafterversammlung kann allerdings wegen eines etwaigen Schadens am Gesellschaftsvermögen beschließen, den Geschäftsführer in die Haftung zu nehmen. Da es sich um eine wissentliche Pflichtverletzung handelt, kann der Geschäftsführer einen ggf. bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz gefährden.