[1] Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmenden ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Bei der Altersteilzeit handelt sich ebenfalls um eine flexible Arbeitszeitregelung, so dass die Ausführungen (siehe 2.1.1.1.1.1 "Arbeitnehmende mit flexibler Arbeitszeitenregelung", 3.1.3 "Arbeitnehmende mit einer flexiblen Arbeitszeitregelung" und 6.6 "Flexible Arbeitszeitregelungen") grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind.

[2] Lediglich die "Laufzeiten" einer Altersteilzeitvereinbarung sind regelmäßig länger als bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitvereinbarungen. Gleichzeitig ist nach dem Ende der Freistellungsphase regelmäßig – im Gegensatz zu anderen flexiblen Arbeitszeitregelungen – ein Ausscheiden aus der Beschäftigung vorgesehen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeit nach der Freistellung nicht mehr aufgenommen wird. Es besteht daher nach dem Ende der Freistellungsphase regelmäßig kein Anspruch mehr auf Krankengeld.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge