Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgelts bildet das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist ein "abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den [korr.] die Arbeitgebenden üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen haben. Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum dann, wenn [korr.] die Arbeitgebenden das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet haben, so dass auf Grund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmenden möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass die Versicherten für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen können. Es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.

Beispiel 43 – letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

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Beginn der AU 10.7. 10.7. 10.7.
Entgeltabrechnungszeitraum ist jeweils der Kalendermonat, die Abrechnung erfolgt
am . . . des folgenden Monats
5. 12. 5.
Unbezahlter Urlaub 10.6. bis 19.6.
Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum Juni Mai Juni

Beispiel 44 – halbmonatiger Entgeltabrechnungszeitraum

Beginn der AU 24.4.
Entgeltabrechnungszeitraum halbmonatlich, Abrechnung am letzten Tag des Entgeltabrechnungszeitraumes:
a) vom 1.4. bis 15.4.
b) vom 16.3. bis 31.3. usw.
Ergebnis:
Als Bemessungszeitraum sind die letzten beiden abgerechneten Monatshälften vom 1.4. bis 15.4. und vom 16.3. bis 31.3. vor Beginn der AU zu berücksichtigen.

Beispiel 45 – wöchentlicher Entgeltabrechnungszeitraum

Beginn der AU Dienstag, 30.8.
Entgeltabrechnungszeitraum wöchentlich, Abrechnung am Freitag:
a) vom 27.8. bis 2.9.
b) vom 20.8. bis 26.8.
c) vom 13.8. bis 19.8.
d) vom 6.8. bis 12.8.
e) vom 30.7. bis 5.8.
f) vom 23.7. bis 29.7. usw.
Ergebnis:
Der Entgeltabrechnungszeitraum a) vom 27.8. bis 2.9. bleibt bei der Berechnung des 4-wöchigen Mindestzeitraums unberücksichtigt, da dieser vor Beginn der AU (30.8.) noch nicht abgerechnet war. Die letzten abgerechneten 4 Wochen vor Beginn der AU sind daher die Entgeltabrechnungszeiträume b) bis e), also vom 30.7. bis 26.8. Der geforderte Mindestzeitraum ist somit erreicht.

Beispiel 46 – letzter 4-wöchiger Entgeltabrechnungszeitraum

Beginn der AU Montag, 1.8.
Entgeltabrechnungszeitraum 4-wöchentlich, Abrechnung am letzten Mittwoch des Entgeltabrechnungszeitraumes:
a) vom 7.7. bis 3.8.
b) vom 9.6. bis 6.7.
c) vom 12.5. bis 8.6.
Ergebnis:
Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4 Wochen vor Beginn der AU ist der Zeitraum b) vom 9.6. bis 6.7.

Beispiel 47 – fehlendes Arbeitsentgelt in Entgeltabrechnungszeiträumen

Beginn der AU Mittwoch, 30.3.
Entgeltabrechnungszeitraum wöchentlich, Abrechnung am Mittwoch:
a) vom 24.3. bis 30.3.
b) vom 17.3. bis 23.3.
c) vom 10.3. bis 16.3.
d) vom 3.3. bis 9.3.
e) vom 24.2. bis 2.3.
arbeitsunfähig vom 10.3. bis 23.3. (ohne Entgeltfortzahlung)
Ergebnis:
Obwohl in den Entgeltabrechnungszeiträumen b) und c) kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben die Entgeltabrechnungszeiträume b) bis e) (24.2. bis 23.3.) maßgebend.

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