Die nachfolgende Tabelle beschränkt sich auf die wesentlichen Personenkreise, die einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes haben. Eine Höchstanspruchsdauer gilt nur für den Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei häuslicher Betreuung nach § 45 Abs. 1 SGB V (siehe Abschnitt 5.3.1 "Anspruchsdauer für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V").
Sachverhalt | Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer |
Erläuterung | |
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[korr.] Arbeitnehmende … | [korr.] Arbeitgebende stellen für den … | Anspruch besteht, ruht jedoch wegen Fortzahlung des Arbeitsentgelts; keine Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | ||
. . . [korr.] arbeiten am Freistellungstag noch teilweise | . . . restlichen Arbeitstag unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts frei | ja | nein | |
. . . restlichen Arbeitstag unbezahlt frei, [korr.] Arbeitnehmende beantragen kein Krankengeld bei Erkrankung des Kindes | ja | nein | Anspruch besteht, kommt jedoch nicht zum Tragen, da kein Antrag gestellt wird; keine Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | |
. . . restlichen Arbeitstag unbezahlt frei, [korr.] Arbeitnehmende beantragen Krankengeld bei Erkrankung des Kindes | ja | ja | Anspruch in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Anspruchstag angerechnet | |
. . . [korr.] arbeiten am Freistellungstag nicht (mehr) | . . . gesamten Arbeitstag unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts frei | ja | ja | Anspruch besteht, ruht jedoch, da Arbeitsentgelt fortgezahlt wird; es wird ein Tag auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet |
. . . gesamten Arbeitstag unbezahlt frei | ja | ja | Anspruch besteht in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Tag auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet | |
Beschäftigungsverhältnis endet | Anspruch endet mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses | nach Ende Beschäftigungsverhältnis nicht mehr | Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällt kein Arbeitsentgelt wegen der Erkrankung des Kindes aus, damit besteht kein Anspruch und folglich keine Anrechnung als Anspruchstag | |
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige (sofern die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfasst) sowie Künstlerinnen/Künstler und Publizierende | tatsächlicher Ausfall an Arbeitseinkommen durch die Betreuung des Kindes | ja | ja | Anspruch in Höhe von 70 % des erzielten regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, es wird ein Anspruchstag angerechnet |
kein tatsächlicher Ausfall an Arbeitseinkommen durch die Betreuung des Kindes | ja | ja | Anspruch besteht in Höhe von 0,00 EUR, kommt jedoch nur zum Tragen, wenn ein Antrag gestellt wird – dann Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer, ansonsten keine Anrechnung | |
Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte (sofern die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfasst) | ja | ja | Anspruch in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Anspruchstag angerechnet |
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