Voraussetzung für die Anwendung der Grenzgängerregelung der DBA ist, dass der Arbeitnehmer in der Grenzzone ansässig ist. Grenzzone nach dem DBA Frankreich ist auf deutscher Seite ein Streifen von bis zu 20 km, auf französischer Seite von bis zu 30 km Entfernung von der Grenze.[1] Für das Verhältnis zu Österreich gilt eine Zone von je 30 km beiderseits der Grenze als Grenzzone.[2] Das DBA Schweiz enthält keine Definition der Grenzzone; danach ist die Grenzgängerregelung nur von der Zahl der Nichtrückkehrtage abhängig.

Die Grenzgängerregelung ist weiter nur dann anwendbar, wenn der Arbeitnehmer täglich von dem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Nichtrückkehrtage sind unschädlich, wenn sie eine bestimmte Zahl von Arbeitstagen nicht überschreiten. Arbeitstage sind vertraglich vereinbarte Arbeitstage, also nicht Sonn- und Feiertage, Urlaubstage sowie Krankheitstage. Ein Nichtrückkehrtag liegt nicht allein deshalb vor, weil sich die Arbeitszeit bedingt durch die Dauer der Tätigkeit oder die Anfangszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt.[3] Nach der Konsultationsvereinbarung zum DBA Frankreich sind bis zu 45 Nichtrückkehrtage unschädlich.[4] Nichtrückkehrtage sind danach Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder ganztägig außerhalb der Grenzzone arbeitet, einschließlich Dienstreisetagen.[5] Nach der Grenzgängerregelung Schweiz sind bis zu 60 Nichtrückkehrtage unschädlich.[6] Das DBA Österreich enthält keine Regelung zu Nichtrückkehrtagen.

Rechtsfolge ist nach den Grenzgängerregelungen der DBA Frankreich und Österreich, dass der Tätigkeitsstaat die Einkünfte des Arbeitnehmers freistellt und die Besteuerung im Wohnsitzstaat erfolgt. Anders ist es nach der Grenzgängerregelung Schweiz. Nach Art. 15a Abs. 1 DBA Schweiz kann der Tätigkeitsstaat eine Abzugssteuer bis zu 4,5 % des Arbeitslohns erheben, der Ansässigkeitsstaat bleibt zur Besteuerung berechtigt. Deutschland als Ansässigkeitsstaat rechnet diese Steuer an, die Schweiz als Ansässigkeitsstaat reduziert die Bemessungsgrundlage für die Steuer um 20 %.

[1] Liste der zum Grenzgebiet gehörenden Gemeinden vgl. Anlage 1 der VO-Konsultationsvereinbarungen Frankreich v. 20.12.2010, BStBl I 2011, 104.
[2] Ziff. 8 des Protokolls DBA Österreich.
[3] Z. B. Schichtpersonal, Nachtdienst, Bereitschaftsdienst von Krankenhauspersonal; BFH v. 16.5.2001, I R 100/00, BStBl II 2001, 633, BFH/NV 2001, 1319; BFH v. 15.9.2004, I R 67/03, BStBl II 2010, 155, BFH/NV 2005, 267; BFH v. 27.8.2008, I R 64/97, BStBl II 2009, 97, BFH/NV 2008, 2126; BFH v. 27.8.2008, I R 10/07, BStBl II 2009, 94, BFH/NV 2009, 74; jeweils zum DBA Schweiz.
[4] Vgl. hierzu sowie zu weiteren Einzelheiten § 7 VO-Konsultationsvereinbarung Frankreich v. 20.12.2010, BStBl I 2011, 104.
[6] §§ 8, 9 VO-Konsultationsvereinbarung Schweiz v. 20.12.2010, BStBl I 2011, 146; zur Wahl des Methodenartikels nach Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz bei der Besteuerung leitender Angestellter gem. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz: BMF v. 3.12.2013, IV B 2 – S 1301-CHE/07/10024-05 BStBl I 2013, 1610.

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