Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Gibt ein Steuerpflichtiger seine hinterzogenen Kapitaleinkünfte zu hoch an, um sicher Straffreiheit zu erlangen, trifft ihn ein die Änderung des bestandskräftigen Bescheides ausschließendes grobes Verschulden, dass er deren tatsächliche Höhe im Zeitpunkt der Nacherklärung nicht kannte.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte in den Jahren 2000 bis 2006 Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Depot bei der A-Bank in der Schweiz, die er nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Bei einem Grenzübertritt von der Schweiz nach Deutschland im Jahr 2006 wurde bei ihm Bargeld gefunden. Er erstattete daraufhin Selbstanzeige, indem er die Schweizer Einkünfte gegenüber dem Finanzamt nacherklärte. Er teilte zudem mit, dass ihm noch keine Erträgnisaufstellungen der A-Bank vorlägen, weshalb er die Erträge zunächst aus vorliegenden Saldenmitteilungen unter Ansatz einer geschätzten Rendite von 6 % ermittelt habe.
Nach Bestandskraft der vom Finanzamt erlassenen Änderungsbescheide beantragte der Kläger deren Änderung zu seinen Gunsten entsprechend den zwischenzeitlich von der A-Bank erstellten Erträgnisaufstellungen. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass ihn ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der tatsächlichen Höhe der nacherklärten Einkünfte treffe. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und entscheidet, dass den Kläger ein grobes Verschulden an dem erst nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen, d. h. die bei der Bank erzielten Einkünfte und Beweismittel (Erträgnisauffstellungen der Bank), trifft. Denn er hat die Verpflichtung nach § 90 Abs. 2 AO und § 68b EStDV, die für den Nachweis der Höhe seiner ausländischen Einkünfte notwendigen Aufstellungen zu beschaffen, dadurch vorsätzlich verletzt, dass er sich diese Aufstellungen nicht nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums hat übermitteln lassen, um das Risiko einer Tatentdeckung zu verringern. Dabei hat er bewusst in Kauf genommen, die zutreffende Höhe dieser Einkünfte im Falle einer unmittelbar drohenden Tatentdeckung und einer deshalb kurzfristig erforderlichen Selbstanzeige nicht zu kennen und nicht nachweisen zu können.
Hinweis
Der Kläger hätte vorliegend die Erträgnisaufstellungen auch noch nach der Grenzkontrolle, aber vor Durchführung der Änderungsveranlagungen bei der A-Bank beschaffen oder zumindest die zutreffende Höhe der Einkünfte in Erfahrung bringen können. Ungeachtet dessen hätte er die Änderungsbescheide durch Einspruch offen halten und die Aufstellungen im Einspruchsverfahren nachreichen zu können.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 07.02.2013, 3 K 119/12