Abschluss der Vorprüfung
Wenn die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren durch entsprechenden Beschluss und ernennt einen Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 InsO).
9.1 Inhalt
Inhalt
Der Eröffnungsbeschluss enthält:
- Name und Anschrift des Schuldners und des Insolvenzverwalters,
- Stunde der Eröffnung,
- bei natürlichen Personen einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat,
- Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden und ihre Sicherungsrechte mitzuteilen (§ 28 Abs. 1 und 2 InsO),
- Aufforderung an die Drittschuldner, nur noch an den Verwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO),
- Termine für die erste Gläubigerversammlung und den Prüfungstermin (§ 29 InsO).
Eigenverwaltung
In Ausnahmefällen ordnet das Gericht gemäß § 270 InsO auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers die sog. Eigenverwaltung an, wenn es nötig erscheint, dem Schuldner die Verfügungsbefugnis zu belassen, um eine bessere Verwertung der Masse und Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. Das ESUG will noch stärkere Anreize für eine möglichst frühzeitige Antragstellung seitens des Schuldners setzen. Ähnlich dem Modell der Verwalterauswahl wird auch hier der vorläufige Gläubigerausschuss in die Entscheidung über die Eigenverwaltung einbezogen werden: Unterstützt ein solcher den schuldnerischen Antrag auf Eigenverwaltung einstimmig, so kann das Gericht den Antrag nicht mehr mit der Begründung ablehnen, die Eigenverwaltung wirke sich nachteilig für die Gläubiger aus.
Unterschrift
Auch über die Anforderungen an die Unterschrift des Richters kann man streiten: Der individuelle Charakter eines Schriftzugs genügt den Anforderungen an die Unterschrift unter einem Eröffnungsbeschluss, sofern der Unterzeichner erkennbar bleibt.
9.2 Bekanntmachung
Wichtige Information
Der Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern, dem Schuldner sowie den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldner) zuzustellen (§§ 9, 30 InsO), ferner dem Handelsregister mitzuteilen.
Er ist zudem öffentlich bekannt zu machen; dies ist nunmehr auch im Internet möglich. Von dieser Möglichkeit der Kenntnisnahme sollten Gläubiger und auch Drittschuldner durchaus Gebrauch machen. Allerdings schützt sie der BGH: Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durch eine Einzelabfrage aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen.
Andererseits soll in bestimmten Fällen die am Vortag der Antragstellung ergebnislos verlaufene Suchanfrage auf der Internetseite nicht ausreichen; geboten sei insoweit eine Anfrage bei Gericht.
9.3 Insolvenzvermerk
Eintragung im Grundbuch
Falls Grundbesitz vorhanden, ist die Eröffnung im Grundbuch zu vermerken (Insolvenzvermerk, § 32 InsO).
Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird. Auch wenn Eigentümerin des Grundstücks die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, kann der Insolvenzvermerk beim mit eingetragenen Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, eingetragen werden. In dem Insolvenzvermerk ist zum Ausdruck zu bringen, dass sich die Verfügungsbeschränkung auf die Mitberechtigung des Schuldners bezieht.
9.4 Rechtsmittel
Aufhebung möglich
Gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen kann sich der Schuldner mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde wehren. Nach früher einhelliger Meinung reichte es aus, dass die materi...