Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 17.04.2001, 35-S 4500-36/93-16779

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich im Urteil vom 30.01.1991 (BStBl 1991 II S. 271) zur Frage geäußert, ob der mit einem Grundstück verbundene Erbbauzinsanspruch auch grunderwerbsteuerlich Bestandteil des belasteten Grundstücks ist. Er hatte diese Frage unter Hinweis darauf verneint, dass eine andere Entscheidung zu einer doppelten Besteuerung des Erbbauzinses in derartigen Fällen führe.

Dieses Urteil war nach den Erlassen vom 02.06.1993, Az. 35-S 4500-36/11-26327, 12.09.1994, Az. 35-S 4500-36/38-52983 und vom 14.09.1994, Az. 35-S 4500-36/39-52984, geändert durch Erlass vom 31.07.1995, Az. 35-S 4500-36/73-42608 nicht auf Erwerbsvorgänge anwendbar, die in den Anwendungsbereich des GrEStG 1983 fallen.

Mit Beschluss vom 12.04.2000 (BStBl 2000 II S. 433) hat der BFH nun ausdrücklich festgehalten, dass das Urteil vom 30.01.1991 auch für die Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes in der ab den 01.01.1983 geltenden Fassung maßgebend ist. Der mit einem Grundstückserwerb nach dem GrEStG 1983 verbundene Erwerb des Erbbauzinsanspruchs unterliegt nach Auffassung des BFH daher nicht der Grunderwerbsteuer.

Ich bitte, diesen BFH-Beschluss auf alle offenen Fälle anzuwenden und beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks die Gegenleistung auf das Grundstück einerseits und den nicht der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerb des Erbbauzinsanspruchs andererseits aufzuteilen. Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen der Wert der Gesamtgegenleistung um den Kapitalwert des Rechts auf Erbbauzins gekürzt werden. Der BFH-Beschluss vom 12.04.2000 (a.a.O.) ist sowohl auf Fälle, in denen das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück vom Erbbauberechtigten selbst als auch auf Fälle, in denen das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück von einem Dritten erworben wird, anzuwenden. Die Erlasse vom 02.06.1993, Az. 35-S 4500-36/11-26327 und vom Erlass vom 12.09.1994, Az. 35-S 4500-36/38-52983 sind nicht mehr anzuwenden und werden aufgehoben. Tz. 6 des Erlasses vom 14.09.1994, Az. 35-S 4500-36/39-52984, geändert durch Erlass vom 31.07.1995, Az. 35-S 4500-36/73-42608, ist ebenfalls nicht länger anzuwenden.

Zur Frage der weiteren Anwendung des § 1 Abs. 7 GrEStG gilt Folgendes:

Unterliegt beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks der Anspruch auf den Erbbauzins als bloße Geldforderung nicht der Grunderwerbsteuer, so ist dem § 1 Abs. 7 GrEStG mit seiner bisherigen Zielsetzung an sich die Grundlage entzogen. Die für Verkehrsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich daher für eine Aufhebung der Vorschriften ausgesprochen.

§ 1 Abs. 7 GrEStG bleibt bis dahin aber weiter grundsätzlich anwendbar. Gehört der auf den Erbbauzinsanspruch entfallende Anteil der Gegenleistung nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, so kommt es zwar insoweit nicht zu einer Doppelbelastung, die durch Anwendung von § 1 Abs. 7 GrEStG vermieden werden müsste. Gleichwohl ist eine Anwendung dieser Vorschrift insoweit nicht ausgeschlossen, als ihre Entlastungswirkung über den aus der Gesamtgegenleistung auszuscheidenden Anteil des Erbbauzinsanspruchs hinausgeht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn – z. B. beim Erwerb des belasteten Grundstücks kurze Zeit vor Erlöschen des Erbbaurechts – nur noch ein geringer Teil der Gegenleistung auf den Erbbauzins entfällt.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder

 

Normenkette

§ 1 Abs. 7 GrEStG

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