Leitsatz
Bei der Anwendung des § 5 GrEStG 1983 können der Gesamthand über den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 persönliche Eigenschaften der Gesamthänder quotal zugerechnet werden. § 5 GrEStG 1983 ist dementsprechend auch bei einer Verwandtschaft in gerader Linie zwischen demjenigen, der ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und den an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthändern anzuwenden. Dabei wird über § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 lediglich das fehlende, von § 5 GrEStG 1983 vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal "Gesamthänder" ersetzt. Die Vergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 kann aber auch in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert aufrechterhält.
Normenkette
§ 3 Nr. 6 GrEStG , § 5 Abs. 2 GrEStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, deren einzige Kommanditistin zu 100 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt war, erwarb von einem Sohn der Kommanditistin ein Grundstück. Noch am selben Tag übertrug die Kommanditistin je 40 % ihrer Kommanditbeteiligung auf diesen sowie einen weiteren Sohn.
FA und FG gewährten zwar in interpolierender Anwendung der §§ 3 Nr. 6 und 5 Abs. 2 GrEStG eine Steuerbefreiung, beschränkten die Befreiung aber wegen der teilweisen Übertagung der Kommanditbeteiligung auf den Bruder des Veräußerers auf 60 %. Die Klägerin, die eine völlige Befreiung anstrebte, erhob Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.
Entscheidung
Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Sache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die im Streitfall maßgeblichen Rechtssätze ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz oder sind höchstrichterlich geklärt.
Weder § 3 Nr. 6 GrEStG – Erwerb zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind – noch § 5 Abs. 2 GrEStG – Erwerb zwischen einem Alleineigentümer und einer Gesamthand, an der er beteiligt ist – führen im Sreitfall für sich allein zu einer Steuerbefreiung. Der Rechtsgedanke des § 3 Nr. 6 GrEStG kann aber nach der ständigen Rechtsprechung dergestalt auf die Vergünstigungsvorschrift des § 5 GrEStG übertragen werden, dass der Gesamthand die persönlichen Eigenschaften eines Gesamthänders quotal zuzurechnen sind. "Quotal" hieße im Streitfall angesichts der zunächst gegebenen vermögensmäßigen Beteiligung der Kommanditistin eine Zurechnung zu 100 %.
Da die Kommanditistin jedoch am Tag des Grundstückserwerbs ihre vermögensmäßige Beteiligung an der Klägerin in Höhe von 40 % zugunsten eines Bruders des Veräußerers, der mit diesem nur in der Seitenlinie verwandt ist, verringert hat, war in diesem Umfang die Steuerbefreiung zu versagen.
Hinweis
Unschädlich ist allerdings, wenn der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder seine Beteiligung an der Gesamthand ganz oder teilweise auf den Grundstücksveräußerer überträgt. Dann verbleibt es bei der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 6 GrEStG, weil auch bei von Anfang an gegebener Beteiligung des Grundstücksveräußerers an der Gesamthand eine (anteilige) Befreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG zu gewähren gewesen wäre.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 26.2.2003, II B 202/01