Die Bewertung eines gesamten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens nach dessen Gliederung. Hierzu sind für jede der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile sowie für die Nutzungsarten die entsprechenden Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit dem nach § 236 BewG ermittelten standardisierten Reinertrag zu multiplizieren. Der standardisierte Reinertrag ergibt sich aus den jeweiligen Bewertungsfaktoren, die in den Anlagen 27 bis 33 zum BewG festgelegt sind.
Bewertungsfaktoren zur Ermittlung der Reinerträge |
Nutzungen, Nutzungsteile, Nutzungsarten |
Rechtsgrundlage BewG |
Bewertungsfaktoren lt. Anlage zum BewG |
Landwirtschaftliche Nutzung |
§ 237 Abs. 2 |
Anlage 27 |
Forstwirtschaftliche Nutzung |
§ 237 Abs. 3 |
Anlage 28 |
Weinbauliche Nutzung |
§ 237 Abs. 4 |
Anlage 29 |
Gärtnerische Nutzung |
§ 237 Abs. 5 |
Anlage 30 |
Übrige land- und forstwirtschaftl. Nutzungen, Abbauland, Geringst- und Unland |
§ 237 Abs. 6 und Abs. 7 |
Anlage 31 |
Hofstellen |
§ 237 Abs. 8 |
Anlage 32 |
Die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt über die Flächen, die dem Eigentümer zuzurechnen sind, unabhängig davon, ob er diese im Rahmen seines aktiv wirtschaftenden Betriebs bewirtschaftet oder ob diese einem anderen aktiv wirtschaftenden Betrieb dienen oder zur Nutzung überlassen sind. Gleiches gilt bei der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags für den Fall, dass die Flächen am Bewertungsstichtag nur vorübergehend nicht bewirtschaftet werden oder öffentlichen Förderprogrammen (Stilllegungsverpflichtung; Blühstreifen o. ä.) unterliegen. Neu ist, dass die einem Eigentümer nicht gehörenden Betriebsmittel sich ausdrücklich auf die jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen erstrecken und damit fiktiv abgegolten werden. Folglich kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer die Flächen tatsächlich selbst bewirtschaftet oder diese zur Nutzung überlässt. Eine Unterscheidung zwischen aktiv wirtschaftenden Betrieben, verpachteten Betrieben und Stückländereien kann deshalb im Rahmen des Massenverfahrens entfallen.
5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen. Das sind die Acker- und Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG dienen. Die Einstufung in Acker- oder Grünland erfolgt nach dem Bodenschätzungsgesetz. Sie ist im amtlichen Liegenschaftskataster zur Berechnung der Ertragsmesszahlen (EMZ) nachzuweisen. Die Ertragsmesszahl ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen). Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl sind deshalb von der im Kataster ausgewiesenen amtlichen Flächengröße abhängig und müssen folgerichtig für jedes Flurstück gesondert ermittelt werden. In den Fällen, in denen im Liegenschaftskataster keine Ertragsmesszahlen nachgewiesen werden, kann zur Vereinfachung die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung angesetzt werden.
Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit deren individuellen Bewertungsfaktoren ergeben den zu kapitalisierenden Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung. Wirtschaftsgebäude und weitere den Ertragswert steigernde Betriebsmittel werden über § 237 Abs. 8 BewG erfasst.
Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Multiplikation der Flurstückgröße mit den Bewertungsfaktoren (u. a. Grundbetrag und Ertragsmesszahl) berechnet. Anlage 27 zu § 237 Abs. 2 BewG stellt sich wie folgt dar:
Bewertungsfaktoren |
Bezugseinheit |
In EUR |
Grundbetrag |
pro Ar |
2,52 |
Ertragsmesszahl |
pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl und Ar) |
0,041 |
Zuschläge für |
|
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Verstärkte Tierhaltung |
je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung |
79,00 |
Nebenerwerbsbetrieb
Landwirt L bewirtschaftet einen kleinen Nebenerwerbsbetrieb. Seine landwirtschaftliche Nutzung besteht aus einem Flurstück; es ist 10,00 ha (= 1000 Ar) groß. Für die Fläche sind im Liegenschaftskataster 50.000 EMZ ausgewiesen.
Grundbetrag |
1.000 Ar x 2,52 EUR/Ar |
2.520,00 EUR |
Ertragsmesszahl (EMZ) |
50.000 x 0,041 |
2.050,00 EUR |
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung |
|
4.570,00 EUR |
Kapitalisierung |
4.750,00 x 18,6 |
85.002,00 EUR |
Bemessungsgrundlage |
|
85.002,00 EUR |
5.2 Forstwirtschaftliche Nutzung, Weinbau, gärtnerische Nutzung, sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung, des Weinbaus, der gärtnerischen Nutzung und der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen -soweit diese sog. Flächennutzungen sind – ermittelt sich immer aus der Summe der Flächenwerte. Dabei ist der Flächenwert das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der entsprechenden Anlage zum Bewertungs...