Die Vorschrift gliedert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen in die Sonderkulturen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Es werden unterschieden

  1. die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen[1] und
  2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.[2]

Für Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind die Reinerträge nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 1 bis 3 BewG zu ermitteln. Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind die Reinerträge grundsätzlich nach § 236 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BewG festzustellen. Abweichend hiervon sind für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die keine Bewertungsfaktoren festgelegt wurden, die Reinerträge nach § 237 Abs. 6 Satz 4 BewG i. V. m. § 237 Abs. 8 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG typisierend abzuleiten.

Zu den Sondernutzungen gehört der Anbau von Hopfen, Spargel und anderen Sonderkulturen, die ein von der landwirtschaftlichen Nutzung abweichendes Ertrags- und Aufwandsgefüge aufweisen. Zur Sondernutzung Hopfen und zur Sondernutzung Spargel gehören alle Wirtschaftsgüter, die der jeweiligen Sondernutzung zu dienen bestimmt sind.

Die Bewertung der Sondernutzungen erfolgt nach § 237 Abs. 6 Satz 1 BewG jeweils gesondert mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 31 zum BewG. Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 234 Abs. 6 AEBewGrSt) und von Nebenbetrieben (siehe A 234 Abs. 7 AEBewGrSt) erfolgt gesondert nach § 237 Abs. 8 BewG und § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG.[3]

Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere

  1. die Binnenfischerei (siehe A 237.13 AEBewGrSt),
  2. die Teichwirtschaft (siehe A 237.13 AEBewGrSt),
  3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (siehe A 237.13 AEBewGrSt),
  4. die Imkerei (siehe A 237.14 AEBewGrSt),
  5. die Wanderschäferei (siehe A 237.15 AEBewGrSt),
  6. die Saatzucht (siehe A 237.16 AEBewGrSt),
  7. der Pilzanbau (siehe A 237.17 AEBewGrSt),
  8. die Produktion von Nützlingen (siehe A 237.18 AEBewGrSt),
  9. die Weihnachtsbaumkulturen (siehe A 237.19 AEBewGrSt) und
  10. die Kurzumtriebsplantagen (siehe A 237.20 AEBewGrSt).[4]

Eine Besonderheit bilden Besamungsstationen; dort findet ausschließlich eine Vatertierhaltung statt. Sie sind gemäß § 232 Abs. 1 BewG nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, wenn keine ausreichende Flächengrundlage zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen werden sie als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über die jeweiligen Eigentumsflächen und den Hofstellen bewertet.

Die Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen erfolgt als Teil der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 237 Abs. 6 Satz 1 BewG jeweils eigenständig. Die Bewertung der einzelnen Nutzungen richtet sich danach, ob eine Flächenbewertung vorgenommen werden kann oder ausschließlich Wirtschaftsgebäude zu berücksichtigen sind[5] sowie nach den Regelungen in A 237.13 bis A 237.20 AEBewGrSt. Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24 AEBewGrSt) und vorhandener Nebenbetriebe (siehe A 237.24 AEBewGrSt) erfolgt gesondert nach § 237 Abs. 8 BewG und § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG.[6]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge