(1) 1Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, ist bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, bei einer gemeinnützigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG und bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG befreit. 2Die Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 5 GrStG hat deshalb nur noch Bedeutung für andere Eigentümer, insbesondere also für Privatschulen.
(2) 1Zur Wissenschaft gehört auch die Forschung. 2Wird jedoch die Forschung von einem Industrieunternehmen betrieben, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, auch wenn es sich dabei um Grundlagenforschung handelt und das Unternehmen eng mit wissenschaftlichen Instituten oder Universitäten zusammenarbeitet.
(3) 1Dem Unterricht dienen nicht nur die allgemeinbildenden Schulen, sondern auch berufsbildende Schulen, z.B. Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen. 2Die Ausbildung in hausfraulichen Arbeiten, z.B. Kochen, Nähen, Kinderpflege usw., ist als Ausbildung für einen Beruf anzusehen (BFH-Urteil vom 23. 12. 1955, BStBl. 1956 III S. 28). 3Dem Unterricht dienen auch Werkschulen und Lehrwerkstätten, die auf einen Beruf oder eine vor einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten sowie Bildungseinrichtungen, die der beruflichen Fortbildung dienen.
(4) 1Zur Erziehung im Sinne des § 4 Nr. 5 GrStG gehört auch die Erziehung in Waisenhäusern, in privaten Kindergärten und Kinderhorten. 2Bei Säuglingsheimen und Kindererholungsheimen oder bei Heimen, in denen Kinder nur vorübergehend aufgenommen werden, steht der Erziehungszweck nicht im Vordergrund. 3Sie sind deshalb nicht befreit. 4Sie sind jedoch dann steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 GrStG erfüllen.
(5) 1Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle muß anerkannt haben, daß der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. 2Diese Voraussetzung kann bei den in Absatz 3 genannten Werkschulen und Lehrwerkstätten auch dann gegeben sein, wenn sie von einem gewerblichen Unternehmen unterhalten werden. 3Das Anerkennungsverfahren wird landesrechtlich geregelt. 4Bei den privaten Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, deren Grundbesitz schon bisher nach § 4 Nr. 7 GrStG a.F. steuerfrei war, kann unterstellt werden, daß diese Anerkennung vorliegt. 5Die Befreiung des Grundbesitzes kann aus der Anerkennung allein nicht hergeleitet werden. 6Es müssen auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein.
(6) Der Grundbesitz muß ausschließlich dem Träger der Einrichtung oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.