Generell ist über § 233 Abs. 1 BewG die Behandlung der entspr. Flächen für die Festsetzung des Grundsteuerwertes jetzt abschließend geregelt. Durch diese Vorschrift wurde die abgegrenzte Standortfläche einer Windkraftanlage einschl. der dazugehörigen Betriebsvorrichtungen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet, wenn die im Umgriff der Windenergieanlage liegenden Flächen weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
Beraterhinweis Die Vorschrift des § 233 Abs. 1 BewG beinhaltet im Ergebnis eine Korrekturvorschrift zu § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG. Danach gehören Flächen, die anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, grundsätzlich nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen. Dieser Grundsatz wird durch § 233 Abs. 1 BewG in diesem speziellen Fall durchbrochen.
Direkte Folge der Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist dann allerdings, dass die Standortfläche der Windenergieanlage Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird und keine eigenständige wirtschaftliche Einheit darstellt. Die Zuordnung erfolgt somit nach den Grundsätzen des § 234 Abs. 1 i.V.m. § 237 BewG, wobei im Wesentlichen eine Erfassung i.R.d. landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung zutreffend ist.
Beraterhinweis Zu beachten ist, dass die Ausnahmeregel nur für Windenergieanlagen gilt. Andere gewerbliche Anlagen werden durch § 233 Abs. 1 BewG nicht erfasst, so dass z.B. eine Freilandphotovoltaikanlage als Grundvermögen zu bewerten ist, obwohl sie ja ebenfalls der Energieerzeugung dient. Ebenfalls nicht erfasst werden Windenergieanlagen, die sich außerhalb einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche befinden.
Nicht eindeutig und widerspruchsfrei ist die Behandlung von Windenergieanlagen, die lediglich an eine land- und forstwirtschaftliche Fläche angrenzen und neben denen Flächen liegen, die eindeutig dem Grundvermögen zuzuordnen sind. Aus der Formulierung des § 233 Abs. 1 BewG muss hier eigentlich geschlossen werden, dass in diesen Fällen kein Umgriff i.S.d. gesetzlichen Regelung vorliegt, da der Begriff "Umgriff" nach allgemeinem Sprachgebrauch voraussetzt, dass die Anlage vollständig von land- und forstwirtschaftlichen Flächen umgeben ist.
Beraterhinweis Die Verwaltung geht im koordinierten Ländererlass v. 9.11.2021 (AEBewGrSt, BStBl. I 2021, 2369) für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen allerdings in A 233 Abs. 1 Satz 2 davon aus, dass es ausreichend für die Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist, wenn wenigstens eine Seite an eine Fläche angrenzt, die der land- oder forstwirtschaftlichen Urproduktion dient. Diese großzügige Auslegung ist allerdings in der Fachliteratur nicht unumstritten (vgl. Krumm / Paeßens, GrStG, § 233 Rz. 4)
Beispiel
Der Landwirt A verpachtet eine Fläche von 4.000 qm für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage. Die Fläche liegt an der Spitze einer Grünlandfläche und grenzt an zwei Seiten unmittelbar an ein Gewerbegebiet, so dass die weitere landwirtschaftliche Nutzung nur an zwei Seiten der Anlage erfolgt.
Nach Verwaltungsauffassung ist die Fläche der Windenergieanlage weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen.
Noch problematischer wäre der Sachverhalt, wenn die Anlage tatsächlich am Rand eines planungsrechtlich ausgewiesenen aber noch im Aufbau befindlichen Gewerbegebietes liegt, an einer Seite jedoch unmittelbar an eine land- und forstwirtschaftliche Fläche anstößt und beide Bereiche dem Landwirt gehören und tatsächlich auch noch bewirtschaftet werden. In diesem Fall wäre die Fläche des künftigen Gewerbegebietes nach § 233 Abs. 2 BewG bereits dem Grundvermögen zuzurechnen; die Fläche der Windenergieanlage aber nach § 233 Abs. 1 BewG noch dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen.