Leitsatz
1. Ein im Ausland ansässiger Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gem. § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine "zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht.
2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil vom 03.10.2006, Rs. C-290/04"Scorpio", BFH-PR 2006, 490). Eine durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Erstattung in Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen kann.
Normenkette
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3, § 50a Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Sätze 2 und 5 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996, Art. 59, 60 EGV (= Art. 49, 50 EG)
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich, ist als Konzertdirektion tätig. Eine Betriebsstätte in Deutschland bestand im streitgegenständlichen Haftungszeitraum, dem II. Quartal 1996, nicht. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit organisierte die Klägerin die Europatournee eines Gitarrenquartetts, dessen Mitglieder in den USA wohnten.
Die Klägerin hatte dabei dem inländischen Konzertveranstalter W auf der Grundlage eines Werkvertrags die Darbietungen der Künstler für ein Konzert zur Verfügung gestellt, das in Deutschland stattfand.
W behielt von der mit der Klägerin vereinbarten Vergütung für den Auftritt der Künstler gem. § 50a EStG 1990 (i.d.F. des JStG 1996) Abzugsteuern ein und führte diese an das FA ab.
Das (seinerzeitige) Bundesamt für Finanzen (BfF) erteilte der Klägerin gem. § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine die Zahlungen des W an die Klägerin betreffende Freistellungsbescheinigung mit dem Hinweis, dass W berechtigt sei, den Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 EStG 1990 zu unterlassen.
Die Klägerin gab eine Steueranmeldung (§ 73e EStDV 1990) über einen Steuerabzug von den Vergütungen, die sie den Künstlern für das Konzert gezahlt hatte, nicht ab, ebensowenig wie sie eine Freistellungsbescheinigung für die an die Künstler gezahlten Vergütungen vorlegte.
Das FA schätzte daraufhin die Einnahmen der Künstler (inländisches Konzert) unter E inbeziehung des Nettohonorars zuzüglich von der Klägerin übernommene Abzugsteuern) und erließ gegenüber der Klägerin gem. § 50a Abs. 5 EStG 1990 einen Haftungsbescheid.
Die dagegen gerichtete Klage war ebenso erfolglos (EFG 2001, 1376) ...
Entscheidung
... wie die anschließende Revision:
Die Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen. Und für den Einzelfall verdient noch das Folgende Erwähnung:
Zwar könnte Haftung "in zweiter (und weiterer) Stufe" die Grenze der Angemessenheit des Mittels zur Erreichung des als solchen gerechtfertigten Besteuerungszwecks verfehlen, indem sie eine Belastung auslöse, obgleich der Sicherungszweck für den inländischen Fiskus durch den Steuerabzug bzw. die Haftung in der "ersten" als der vorhergehenden Stufe schon erreicht sei. Darüber hinaus komme es durch den Ansatz der jeweiligen Bruttobeträge als Steuerbemessungsgrundlage in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Kumulation der Belastung ("Kaskadeneffekt"). Auch der Hinweis auf die anderweitige Möglichkeit einer den jeweiligen Einzelfall betreffenden Billigkeitsmaßnahme, um eine "Überbesteuerung" auszuschließen (s. insoweit BMF, Schreiben vom 23.01.1996, BStBl I 1996, 89, Tz. 4.2), erscheine zweifelhaft. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH lasse die Möglichkeit, im Einzelfall ein Billigkeitsverfahren durchzuführen, nicht die diskriminierenden Wirkungen der gesetzlichen Regelung als solche entfallen.
Im Streitfall könnten diese Bedenken jedoch nicht durchgreifen. Denn das BfF habe der Klägerin gem. § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Freistellungsbescheinigung erteilt. Aufgrund dieser Bescheinigung habe die Klägerin erreichen können, dass die zunächst von W einbehaltene und abgeführte Steuer im Ergebnis an sie erstattet würde. Angesichts dessen scheide eine Überbesteuerung aus; der Eintritt von vorübergehenden Liquiditätsnachteilen sei als dem Abzugsverfahren immanent hinzunehmen.
Ob (mit den Honoraren in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende) Betriebsausgaben der Künstler die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer entgegen dem Wortlaut des § 50a Abs. 4 EStG 1990 mindern könnten, können offen bleiben, weil die Klägerin Betriebsausgaben der Künstler bis heute nicht dargelegt hat. Dass das Gemeinschaftsrecht es dem nationalen Recht grundsätzlich verbiete, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (sog. Effektivitätsgrundsatz), und dass die Durchsetzung der Rechte des Gebietsfremden hiernach nicht weniger günstig ausgestaltet werden dürfe als entspr...