Verbindlichkeiten aus der Übertragung und Begebung von Wechseln (Wechselobligo)
Der angabepflichtige Betrag umfasst den Gesamtbetrag der Wechsel gemäß Art. 1 WG, für die das bilanzierende Unternehmen haftet. Das Wechselobligo beinhaltet sämtliche weitergegebenen – noch nicht eingelösten Wechsel – gemäß Art. 9 Abs. 1 WG (Aussteller) bzw. Art. 15 Abs. 1 WG (Indossant), wobei die Bonität des Akzeptanten ohne Belang ist. Eine Offenlegung ist nicht abhängig von der Bonität des jeweiligen Auftraggebers, d. h. auch Akzepte öffentlicher Auftraggeber wie z. B. der Deutschen Bahn müssen angegeben werden. Nebenkosten werden im Allgemeinen nicht berücksichtigt. Am Tag der Einlösung des Wechsels endet die Haftung. (Beachte: Passivierung von "Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel", wenn der Aussteller des Wechsels zugleich der Bezogene ist.)
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften
Ansatzpflichtig sind Bürgschaften aller Art, wie z. B. Ausfallbürgschaften, selbstschuldnerische Bürgschaft, Kreditbürgschaften, Höchstbetragsbürgschaften, Zeitbürgschaften, Wechselbürgschaften, Scheckbürgschaften etc. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Da die vertraglich begründeten Risiken in voller Höhe im Jahresabschluss angegeben werden sollen, sind bei Bürgschaften mit vereinbarten Höchstbeträgen grundsätzlich diese anzugeben. Liegt eine anteilige Haftung vor, so ist die Offenlegung des anteiligen Betrages angezeigt. Haftet das Unternehmen in unbeschränkter Höhe, so kann der am Abschlussstichtag vorliegende Betrag zur Bewertung der Verpflichtung herangezogen werden.
Aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft ist ein Vermerk nur in der Höhe erforderlich, zu der auch die Hauptschuld am Bilanzstichtag valutiert hat.
Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen
Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen sind nur anzugeben, wenn es sich um vertraglich begründete Verpflichtung handelt. Faktische oder gesetzliche Verpflichtungen müssen nach h. M. nicht gesondert vermerkt werden (z. B. die gesetzliche Gewährleistung nach § 634 BGB).
Auch Patronatserklärungen lösen eine solche Vermerkpflicht aus, wenn sie einen Gewährleistungsvertrag i. S. v. § 251 HGB begründen. Der Gewährleistungsvertrag ist gesetzlich nicht definiert. Für die Vermerkpflicht ist davon auszugehen, dass es sich um einen eigenständigen bilanzrechtlichen Begriff handelt, der jeden nicht als Bürgschaft zu qualifizierenden Vertrag umfasst, durch den die Verpflichtung begründet wird, für einen bestimmten Erfolg oder eine Leistung oder für den Nichteintritt eines bestimmten Nachteils einzustehen, soweit hiermit eine Vermögensbelastung verbunden sein kann. Liegen Gewährleistungsverpflichtungen für fremde Leistungen (Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, z. B. Schuldbeitritt, sog. harte Patronatserklärungen, Freistellungsverpflichtungen, Werthaltigkeitsgarantien) vor, so richtet sich der anzugebende Betrag nach der Höhe der Hauptschuld am jeweiligen Abschlussstichtag. Selbstständige oder unselbstständige Gewährleistungen für eigene Leistungen sind nur angabepflichtig, wenn es sich um nicht branchenübliche Gewährleistungszusagen (z. B. aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen) handelt. Kann das vorliegende Risiko betragsmäßig nicht eingeschätzt werden, so hat stattdessen eine entsprechende Erläuterung der Position zu erfolgen.
Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
Zu den Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zählen z. B. Grundpfandrechte, Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen beweglicher Sachen und Rechte. Anzugeben ist der jeweilige Betrag der gesicherten Verbindlichkeit. Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten sind gemäß § 285 Nr. 1b HGB im Anhang anzugeben.