Rz. 497
Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt oder beschränkt Stpfl., egal ob unmittelbar oder mittelbar, beteiligt, erfolgt die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber nach § 18 Abs. 1 S. 3 AStG einheitlich. § 18 Abs. 1 S. 3 AStG ist lex specialis zu § 179 Abs. 2 S. 2 AO.
Rz. 498
Eine gesonderte Feststellung hat aufgrund der Einbeziehung von beschränkt Stpfl. in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung durch § 7 Abs. 1 S. 4 AStG bereits dann einheitlich zu erfolgen, wenn neben einem unbeschränkt Stpfl. ein beschränkt Stpfl. (un)mittelnbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist. Auch in den Fällen, in denen ein unbeschränkt Stpfl. mittelbar und ein beschränkt Stpfl. (un)mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, hat die Feststellung ihnen gegenüber gesondert und einheitlich zu ergehen.
Rz. 499
Bei Beteiligung mehrere erweitert beschränkt Stpfl. an der ausländischen Gesellschaft wird die gesonderte Feststellung auch ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen (§ 5 Abs. 3 i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 3 AStG).
Rz. 500
Sind an der ausländischen Gesellschaft sowohl unbeschränkt und/oder beschränkt Stpfl. als auch mehrere erweitert beschränkt Stpfl. beteiligt, so müssen 2 gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide ergehen (s. dazu Rz. 396).
Rz. 501
Erfolgt die gesonderte Feststellung einheitlich ist entsprechend § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 4 AStG auch festzustellen, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die jeweiligen Beteiligten aufteilen. Die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten kann betragsmäßig oder prozentual festgestellt werden. § 18 Abs. 1 S. 3 2. Halbs. AStG hat insoweit lediglich deklaratorischen Charakter, da im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung immer auch über die Zuordnung und Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten entschieden werden muss. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber dem Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO.
Rz. 502
Sind neben einem im Inland Stpfl. nur Steuerausländer an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, ist eine gesonderte Feststellung für den Stpfl. durchzuführen. Für den ausländischen Anteilseigner erfolgen keine Feststellungen, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 4 AStG. Ihre Beteiligung wird im Rahmen der gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung grundsätzlich nicht berücksichtigt, da ihnen gegenüber keine Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt.
Rz. 503–513
einstweilen frei