2.4.5.1 Allgemeines
Rz. 1252
Die Erklärungspflichten des Abs. 3 werden durch den Verweis auf Abs. 1–3 in § 18 Abs. 4 AStG auch auf die unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatäre einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. § 15 AStG übertragen (s. dazu Rz. 729 ff.).
Rz. 1253
D.h. jeder unbeschränkt steuerpflichtige Begünstigte (Stifter, Anfalls- oder Bezugsberechtigte) der ausländischen Familienstiftung i. S. d. § 15 AStG hat grundsätzlich eine Feststellungserklärung abzugeben.
Rz. 1254
Sind aus der ausländischen Familienstiftung beschränkt oder erweitert beschränkt Stpfl. begünstigt, so trifft diese insoweit keine Erklärungspflicht, da vom Anwendungsbereich des § 15 AStG nur unbeschränkt Stpfl. erfasst sind (§ 15 Abs. 1 AStG). Die Stiftung selbst ist nicht erklärungspflichtig.
Rz. 1255
In den Fällen des § 15 Abs. 9 und Abs. 10 AStG ist zwar ein eigenes Feststellungsverfahren durchzuführen, eine seperate Feststellungserklärung ist jedoch nicht einzureichen. Die Angaben erfolgen in der Feststellungserklärung für die ausländische Familienstiftung nach § 15 Abs. 1 AStG.
Rz. 1256–1268
einstweilen frei
2.4.5.2 Anzeigepflicht bei Berufung auf § 15 Abs. 6 AStG
Rz. 1269
In den Fällen, in denen sich der Destinatär einer Familienstiftung mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AStG beruft, greift aufgrund des pauschalen Verweises auf Abs. 3 ebenfalls die Erleichterung der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 3 S. 2 ff. AStG. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung des Abs. 3 einschränken müssen. Zudem trifft das mit der Anzeigepflicht verfolgte Ziel der Erleichterung der Mitwirkungspflicht des Stpfl. auch in den Fällen des § 15 Abs. 6 AStG zu. § 15 Abs. 6 AStG bietet dem Stpfl. wie § 8 Abs. 2 AStG die Möglichkeit einen Entlastungsbeweis zu führen und damit der Zurechnungsbesteuerung zu entgehen.
Die Ausführungen unter Rz. 907 ff. gelten für die Anzeigepflicht in diesen Fällen entsprechend.
Rz. 1270–1288
einstweilen frei
2.4.5.3 Gemeinsame Erklärung oder Anzeige
Rz. 1289
Der Erklärungsverpflichtung kann durch Abgabe einer gemeinsamen Feststellungserklärung bzw. Anzeige nachgekommen werden (§ 18 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 3 S. 5 AStG). Die Ausführungen in Rz. 1036 gelten entsprechend.
Rz. 1290–1299
einstweilen frei
2.4.5.4 Auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck
Rz. 1300
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und des Vermögens einer ausländischen Familienstiftung ist ebenfalls mangels elektronischer Übermittlungsmöglichkeit in Papier abzugeben.
Rz. 1301
Nach § 18 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 AStG in der Fassung des MindStRL-UmsG hat die Erklärungsabgabe für Geschäftsjahre der ausländischen Familienstiftung, die nach dem 31.12.2024 enden, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu erfolgen (s. dazu Rz. 29). Zur Vermeidung von unbilligen Härten wurde in § 18 Abs. 3 S. 6 AStG eine Härtefallregelung aufgenommen (s. dazu Rz. 1086), die auch hier gilt.
Rz. 1302–1311
einstweilen frei
2.4.5.5 Eigenhändige Unterschrift
Rz. 1312
Nach § 18 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 3 S. 6 AStG ist die Erklärung von dem unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatär oder den in § 34 AO bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben (s. dazu Rz. 1085).
Rz. 1313–1320
einstweilen frei