Für Hausgehilfen gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer:
Auch für Haushaltshilfen sind die Vorgaben des Nachweisgesetzes zu beachten. Der Haushaltshilfe müssen daher innerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 8 NachwG genannten Fristen die erforderlichen Angaben schriftlich ausgehändigt werden. Seit dem 1.1.2025 kann die Niederschrift auch in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, wenn
- das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist,
- es gespeichert und ausgedruckt werden kann und
- der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
Der Arbeitnehmer kann aber nach wie vor verlangen, dass ihm die Arbeitsbedingungen in Schriftform ausgehändigt werden.
Die Treuepflicht der Hausgehilfen ist wegen der engeren persönlichen Beziehungen zum Arbeitgeber ausgeprägter als etwa bei einem Arbeitnehmer im Großbetrieb.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Hausgehilfen, weil der Haushalt kein Betrieb ist. Aus diesem Grund gelten für Hausgehilfen auch nicht die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit.
Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich auch für Hausgehilfen, sie können jedoch auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Wochentagen vorgenommen werden können.
Keine Anwendung findet das Betriebsverfassungsgesetz, da die Hausgehilfen nicht zu den Arbeitnehmern im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn zählen.
Die Regelungen zum Mindestlohn gelten gleichermaßen für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten. Im Gegensatz zu den gewerblichen Minijobs müssen die Arbeitszeiten von Beschäftigungen im Privathaushalt allerdings nicht dokumentiert und aufbewahrt werden.