Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Lohnsteuerhilfevereine dürfen auch die mit einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben erledigen. Damit können Arbeitnehmer auch dann auf die Beratung von Lohnsteuerhilfevereinen zurückgreifen, wenn sie die Möglichkeit einer haushaltsnahen Beschäftigung in Anspruch genommen haben. Die Arbeitgeberpflichten umfassen
- die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer,
- Meldung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge,
- die Entrichtung der Umlagen 1 (U 1 für Krankheit und Kur) und 2 (U 2 für Leistungen nach dem Mutterschutz) an die Lohnausgleichskasse,
- Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung.
Entsprechend der unterschiedlichen Höhe der Steuerermäßigung, die die haushaltsnahen Beschäftigungen im Privathaushalt in geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Rahmen sog. Minijobs und in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen unterteilt, ist zwischen diesen beiden Fallgruppen auch hinsichtlich der Arbeitgeberpflichten zu unterscheiden. Dabei gelten für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt dieselben Grundsätze wie für alle anderen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten: Meldung zur Sozialversicherung über die Krankenkasse der Haushaltshilfe als zuständige Einzugsstelle (Personengruppenschlüssel 101/Beitragsgruppenschlüssel 1111) und Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer und der übrigen Steuerabzugsbeträge an das für den Arbeitgeber der haushaltsnahen Beschäftigung zuständige Finanzamt.
Für die Fallgruppe Minijobs im Privathaushalt ist dagegen auf folgende Besonderheiten hinzuweisen, die sich im Unterschied zu einer gewerblichen geringfügig entlohnten Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ergeben. Für geringfügig Beschäftigte im privaten Haushalt muss das Haushaltsscheckverfahren mit den im Melderecht geregelten Vereinfachungen zwingend angewendet werden. Der Arbeitgeber kann nicht zwischen dem allgemeinen Meldeverfahren nach der DEÜV wählen. Zuständig für das Haushaltsscheckverfahren ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (sog. Minijob-Zentrale). Sie ist nicht nur für die pauschalen Arbeitgeberbeiträge von jeweils 5 % zur Rentenversicherung und Krankenversicherung bzw. in Fällen des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit für den Einzug der Aufstockungsbeiträge des Arbeitnehmers zuständig, auch die Pauschalsteuer von 2 % ist an die Bundesknappschaft abzuführen. Zusätzlich zu den genannten Pauschalabgaben erhebt die Bundesknappschaft auch die Umlagen U1 und U2 nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. In Fällen der Lohnfortzahlung bei Krankheit ist deshalb der Erstattungsantrag an die Bundesknappschaft zu richten. Die Minijob-Zentrale teilt auch die Betriebsnummer mit. Die Beantragung bei der zuständigen Agentur für Arbeit entfällt bei diesem Verfahren.
Die eigentliche Erleichterung des Haushaltsscheckverfahrens liegt in der vereinfachten Berechnung und Abführung der Beiträge. Der Arbeitgeber "Privathaushalt" muss der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See keinen besonderen Beitragsnachweis einreichen. Vielmehr berechnet die Einzugsstelle die Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und ggf. die Pauschalsteuer von 2 % auf der Grundlage des eingereichten Haushaltsschecks. Mit der erstmaligen Teilnahme an diesem Verfahren ist deshalb dem Haushaltsscheck eine Einzugsermächtigung beizufügen. Der Beitragseinzug erfolgt halbjährlich im Lastschriftverfahren für die Monate Januar bis Juni zum 15. Juli und für die Monate Juli bis Dezember zum 15. Januar des Folgejahres.
Kein Lohnkonto bei Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Aufzeichnungen zu führen. Von der Verpflichtung ausgenommen sind private Haushalte. Die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren bewirkt für den privaten Arbeitgeber, dass er keine Lohnunterlagen zu führen und aufzubewahren hat, wenn die haushaltsnahe Beschäftigung als Minijob erfolgt.
Eine tabellarische Übersicht über begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen finden Sie hier.