rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung des Kommanditisten bei verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Klage wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten nach § 15a EStG ist der Kommanditist notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5, § 60 Abs. 3; EStG § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 6

 

Streitjahr(e)

2010, 2011

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.03.2023; Aktenzeichen IV B 31/22)

 

Tatbestand

[kein gesonderter Tatbestand]

 

Entscheidungsgründe

Herr B ist gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig zu dem Verfahren beizuladen, da der Rechtsstreit Fragen betrifft, die den Kommanditisten i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich angehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei einer Klage über die Feststellung der verrechenbaren Verluste auch diejenigen Gesellschafter als die materiell Betroffenen notwendig beizuladen, um deren verrechenbare Verluste es geht (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO; BFH-Urteil in BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598).

Vorliegend ist die Feststellung des verrechenbaren Verlustes mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschaft nach § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG verbunden worden, so dass die Entscheidung daher Bindungswirkung sowohl für die Klägerin, als auch für Herrn B als alleinigen Kommanditisten hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16180009

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