rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen in Form von Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Bekleidung in Höhe von 25.995,11 DM gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 machten die Kläger – wie in den beiden Jahren zuvor – außergewöhnliche Belastungen in Form von Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Bekleidung geltend. Diese Aufwendungen wurden im Zusammenhang mit dem Einmarsch des Irak in Kuwait im Jahr 1990 angesetzt. Zu diesem Zeitpunkt lebten und arbeiteten die Kläger im sechsten Jahr in Kuwait. Von dem von den Klägern berechneten Gesamtaufwand in Höhe von 25.995,11 DM berücksichtigte der Beklagte lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 230,– DM. Bei dieser Handhabung ging der Beklagte bezüglich der vierköpfigen Familie der Kläger im Zuge der Angemessenheitsprüfung unter Zugrundelegung der Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 3.5.1993 – S 2285 – 27 – St 12 – 31 – von einem berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwand in Höhe von 46.600,– DM aus und stützte sich zudem auf den Umstand, daß in den beiden Vorjahren von diesem Gesamtbetrag bereits Beträge in Höhe von 23.110,– DM (Veranlagungszeitraum 1991) und in Höhe von 23.260,– DM (Veranlagungszeitraum 1992), mithin insgesamt 46.370,– DM berücksichtigt worden waren.
Zur Begründung ihrer Klage weisen die Kläger zunächst darauf hin, daß die Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster ausdrücklich klarstelle, daß es sich bei den genannten Beträgen nicht um absolute Obergrenzen handele, sondern um eine Nichtbeanstandungsgrenze für die Angemessenheitsprüfung. Demgemäß sei der bloße Hinweis auf den Grenzbetrag nicht ausreichend; es sei vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Lehne man eine feste Obergrenze ab, könne die Entscheidung nur davon abhängig gemacht werden, ob die Höhe der Wiederbeschaffungskosten bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse sonst nicht erwachsen würden. In diesem Zusammenhang sei nicht auf die Verhältnisse der Jahre 1991 bis 1993 in Deutschland, sondern in Kuwait abzustellen. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß „qualifizierte Deutsche in Arbeitsstellung in Kuwait in deutlich besseren Einkommens- und Vermögensverhältnissen” gelebt hätten, was zu einer anderen Angemessenheitsgrenze führe. Die Menge, Qualität und Art der durch die Kriegseinwirkung verlorenen Wirtschaftsgüter beweise, daß die vom Beklagten für den Normalfall angesetzte Obergrenze im Sinne einer Angemessenheit ihre konkreten Verhältnisse nicht abdecke. Der Beklagte müsse deshalb in eine konkrete Angemessenheitsprüfung eintreten, wobei der Maßstab der Angemessenheit entsprechend ihren wirtschaftlich höheren Verhältnissen zu korrigieren sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 14.12.1994 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.7.1995 mit der Maßgabe zu ändern, daß weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 25.765,11 DM Berücksichtigung finden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dieser trägt unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung vom 27.7.1995 im wesentlichen vor, daß es sich bei der in den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1993 steuerlich wirksam anerkannten Summe in Höhe von 46,600,– DM selbstverständlich nicht um eine absolute Obergrenze handele. Der Betrag sei jedoch nach herrschender Meinung als angemessen anzusehen, weil er unter Würdigung der Lebensstellung der Kläger, der Familiengröße und der Art der wieder zu beschaffenden Gegenstände die Aufwendungen zur Wiedererlangung eines Hausstandes abdecken könne. Die Klägerseite verkenne, daß § 33 EStG geschaffen worden sei, um ausgesprochene Notfälle persönlicher Art zu lindern. Es müßten daher besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, daß im privaten Lebensbereich entstandene Kosten eines Steuerpflichtigen teilweise der Allgemeinheit aufgebürdet würden. Die gehobene Lebensstellung mit dem entsprechend hohen Lebensstandard könne, nicht dazu führen, daß den Klägern höhere Aufwendungen als zwangsläufig zuzubilligen seien als einer in bescheidenen Lebensverhältnissen lebenden Person. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufwendungen sei für Besserverdienende ebenso wie für Normalverdiener zu beurteilen.
Dem erkennenden Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten 1993 vorgelegen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird hierauf und auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht im Streitjahr Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Bekleidung in Höhe von lediglich 230,– DM als außergewöhnliche Be...