rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug für Einnahmen von EU-Bediensteten, die nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von der deutschen Einkommensteuer befreit sind
Leitsatz (redaktionell)
- Sind die Dienstbezüge eines EU-Bediensteten für seine Tätigkeit im Dienst der Europäischen Kommission, nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von der deutschen Einkommenssteuer befreit, sind Ausgaben des Bediensteten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rahmen der deutschen Einkommensteuer nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
- Dies gilt auch dann, wenn die Quellenbesteuerung nach dem EU-Recht nur einen pauschalen Werbungskostenabzug vorsieht.
- Die Nichtberücksichtigung der Ausgaben verstößt weder gegen das Höherbesteuerungsverbot für EU-Bedienstete nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls noch gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 39 EG-Vertrag.
Normenkette
EStG § 3c Abs. 1; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 13 Abs. 2, Art. 14; EG-Vertrag Art. 39
Streitjahr(e)
2008
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung im Streitjahr 2008 steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Kläger, der im Streitjahr als … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, und die Klägerin wurden für das Streitjahr zusammenveranlagt. Die Klägerin ist seit dem …. .2008 (bis zum ) Bedienstete der Europäischen Kommission mit Dienstort Luxemburg (Bescheinigung der Europäischen Kommission vom … , Bl. 16 Einkommensteuerakten). Im Zusammenhang damit machte sie in der Einkommensteuererklärung 2008 für eine doppelte Haushaltsführung Aufwendungen von … (Umzugskosten und … € Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Aufstellung Bl. 13 f. Einkommensteuerakten) geltend.
Auf eine entsprechende Nachfrage des Beklagten nach den Einkünften der Klägerin wies der Kläger darauf hin, dass die Einkünfte der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei zu belassen seien und auch nicht im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden dürften. Zur Bestätigung legten die Kläger eine weitere Bescheinigung der Europäischen Kommission vor, wonach die Bezüge der Klägerin zu Gunsten der Europäischen Gemeinschaften einer eigenen (Quellen-) Steuer unterworfen wurden (Bl. 51 Einkommensteuerakten).
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom … .2009 versagte der Beklagte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin als Werbungskosten unter Hinweis auf § 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (Bl. 53 Finanzgerichtsakten). Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg; mit seiner Einspruchsentscheidung vom … .2010 (Bl. 74 ff. Einkommensteuerakten) wies der Beklagte den Einspruch ebenfalls unter Verweis auf § 3c Abs. 1 EStG zurück.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie begehren weiterhin die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in Luxemburg. § 3c EStG dürfe nicht angewandt werden. Die Anwendung des §3c Abs. 1 EStG verstoße gegen Art. 13 und 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Die Rechtsprechung des EuGH lege diese Vorschriften weit aus. Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-6/60 – Humblet und C-229/98 – Vander Zwalmen. Die Klägerin sei in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig. Ihr werde die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten allein aufgrund ihrer Stellung als in der Bundesrepublik nicht der Einkommensteuer unterliegender Beamtin (der europäischen Gemeinschaften) versagt. Das sei nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Vander Zwalmen ein Verstoß gegen EU-Recht. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Art. 39 EUV, jetzt Art. 45 AEUV – Freizügigkeit von Arbeitnehmern – vor. Danach dürften Personen, die im EU-Ausland arbeiteten, von ihrem Heimatland nicht die steuerlichen Vorteile verwehrt werden, die ihnen, wenn sie dort geblieben wären, gewährt worden wären, so z.B. der EuGH in der Rechtssache C-209/01 – Schilling. Bei einem Verbleib in der Bundesrepublik hätte die Klägerin die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen können. Alleine die Aufnahme einer Tätigkeit im EU-Ausland führe zur Weigerung des Beklagten, die Aufwendungen steuerlich anzuerkennen. Bestätigt werde ihre Rechtsauffassung auch durch das Urteil des FG Köln vom 04.11.2002 11 K 2966/00.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2008 vom … .2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … .2010 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer Werbungskosten in Höhe von … € niedriger festgesetzt wird,
hilfsweise,
für den Fall der Klageabweisung, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage ...