vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 13/21)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung des Versorgungsfreibetrages bei mehreren Versorgungsleistungen
Leitsatz (redaktionell)
- Erzielt ein Steuerpflichtiger mehrere Versorgungsleistungen - auch aus unterschiedlichen Einkunftsarten - ist der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG quotal auf alle Versorgungsbezüge aufzuteilen, soweit der § 19 Abs. 2 EStG auf die Versorgungsbezüge anwendbar ist.
- Im Fall des Zusammentreffens von Einkünften nach § 22 EStG und § 19 EStG ist der Versorgungsfreibetrag für die Bezüge jeder Einkunftsart gesondert zu ermitteln, dabei darf der Höchstbetrag des nur einmal zu gewährenden Versorgungsfreibetrags nicht überschritten werden.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 5 S. 11, § 19 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 5 S. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2017 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin erzielte unter anderem neben Einnahmen aus Versorgungsbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis bei der A-AG eine betriebliche Altersvorsorge der A-Pensionsfond-AG. Beides erhält die Klägerin seit 2009.
Die Erfüllung der Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge wurden mit Wirkung zum 01.01.2010 von dem damaligen A-Betriebsrentenservice-e.V. auf die A-Pensionsfond-AG übertragen. Aus einem Schreiben der A-AG geht hervor, dass es in den Jahren 2010 bis 2017 zu einer fehlerhaften Übermittlung der Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen kam, die unbeabsichtigt zu einer niedrigeren Versteuerung geführt hat. Für das Jahr 2017 wurde dies korrigiert, so dass die Versorgungsleistungen wieder als voll steuerpflichtig zu behandeln sind.
Im Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 31.08.2018 wurden die Versorgungsbezüge der A-AG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau unter Abzug des Versorgungsfreibetrages gemäß § 19 Abs. 2 EStG (1.403 €) und des Werbungskostenpauschbetrages gem. § 9a S. 1 Nr. 1 lit. b EStG (102 €) angesetzt. Die Versorgungsbezüge aus der A-Pensionsfond-AG wurden ohne Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages, aber unter Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages gemäß § 9a S. 1 Nr. 1 lit. a EStG in Höhe von 1.000 € als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG erfasst.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid legten die Kläger am 07.09.2018 Einspruch ein. Sie begehrten für die sonstigen Einkünfte aus den Versorgungsbezügen des Pensionsfonds die Gewährung des Versorgungsfreibetrages plus Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und verwiesen insoweit auf § 22 Nr. 5 S. 1 i.V.m S. 11 EStG.
Der Beklagte half dem Einspruch durch den Einkommensteueränderungsbescheid vom 25.10.2018 insoweit ab, als nunmehr der Versorgungsfreibetrag (nebst dem Zuschlag zur Versorgungsfreibetrag) auch für die sonstigen Einkünfte berücksichtigt wurde. Die auf die Versorgungseinkünfte entfallenden Freibeträge wurden saldiert und der damit erreichte Höchstbetrag wurde anteilig auf die Versorgungsbezüge aufgeteilt. Bei den Einkünften aus § 19 EStG wurde nunmehr nur noch ein Betrag in Höhe von 864 € abgezogen, bei den sonstigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 1.944 €, insgesamt also ein Betrag von 2.808 €. Zudem wurde der Werbungskosten-Pauschbetrag gem. § 9a S. 1 Nr. 1 lit. b EStG in Höhe von 102 € anteilig bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (31 €) und bei den sonstigen Einkünften (71 €) abgezogen.
Die Kläger waren mit dieser Abhilfe nicht einverstanden und begehrten weiterhin, dass die Versorgungsfreibeträge für die Einkünfte gemäß § 19 EStG und § 22 EStG gesondert zu ermitteln seien, so dass in ihrem Fall keine Begrenzung auf den Höchstbetrag stattfinde und dass darüber hinaus bei den Einkünften aus § 22 EStG ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € in Abzug zu bringen sei.
Konkret sollte die Ermittlung der Einkünfte nach Auffassung der Kläger wie folgt geschehen:
1. Versorgungsbezüge gemäß § 19 EStG: |
2.832,- € |
./. Versorgungsfreibetrag BMG 2012 2.618,88 € (28,8 %) |
=754,- € |
./. 30 % Zuschlag |
226,- € |
./. Pauschbetrag § 9a Nr. 1 lit. b EStG |
0 102,- € |
verbleiben |
1.750,- € |
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2. Versorgungsbezüge gemäß § 22 EStG |
6.371,- € |
./. Versorgungsfreibetrag BMG 2012 6.032,- € (28,8 %) |
1.737,- € |
./. 30 % Zuschlag |
0 521,- € |
./. Pauschbetrag § 22 Nr. 5 S. 1 i.V.m S. 11 EStG |
1.000,- € |
verbleiben |
3.113,- € |
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2019 als unbegründet zurück. Wegen des Inhalts der Einspruchsentscheidung wird auf Bl. 3ff. der Einkommensteuerakte verwiesen.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kl...