rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Tatbestandsmerkmal „aufgrund der Art seiner Geschäfte” im § 44a Abs. 5 S. 1 EStG ist nur dann erfüllt, wenn die Überbesteuerungssituation der ausgeübten Geschäftstätigkeit derart wesensimmanent ist, dass ein wirtschaftlich besseres Ergebnis zwangsläufig nicht erzielt werden kann.
  2. Es reicht nicht aus, dass die Überzahlsituation sich aus der Art und Weise ergibt, wie der jeweilige Steuerpflichtige seinen Geschäften konkret nachgeht.
  3. Die Ausübung eines Arbitragehandels über einen längeren Zeitraum und die dadurch eintretende Überzahlersituation reicht für eine Freistellung vom Steuerabzug nicht aus.
 

Normenkette

EStG § 44a Abs. 5; KStG § 8b Abs. 7

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung i.S.d. § 44 a Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Gesetzesfassung, die auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger erstmals nach dem 31.12.2008 zufließen (EStG) i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hat.

Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom .2007 zunächst unter dem Firmennamen „ „ gegründet und durch Beschluss vom 2007 umbenannt. Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregistereintragung: „die Investition und Verwaltung eigenen Vermögens in eigenem Namen, im eigenen Interesse und auf eigene Rechung. Ausdrücklich nicht erlaubt sind Bankgeschäfte und Finanzdienstleitungen im Sinne von § 1 KWG, Anlagevermittlung i.S.v. § 34 c GewO sowie andere Tätigkeiten, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen.”

Die Klägerin war und ist im Arbitragehandel tätig, wobei ihre Geschäfte vorwiegend Aktien betreffen, die sie überwiegend über den Dividendenstichtag hält. Bei ihr waren zunächst der Geschäftsführer und ein weiterer Mitarbeiter, später nur noch der Geschäftsführer mit der Durchführung dieser Geschäfte befasst. Die vorliegenden Jahresabschlüsse der Klägerin weisen kein Anlagevermögen aus. Bei ihr kam es ausweislich der vorliegenden Steuerbescheide regelmäßig zu Steuererstattungen aufgrund der abgeführten Kapitalertragsteuer.

Die Klägerin beantragte erstmals im November des Jahres 2008 eine Bescheinigung gemäß § 44 a Abs. 5 EStG, die ab 2008 gelten sollte. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Schreiben vom 15.01.2009 ab. Zur Begründung führte es aus, nach Auskunft ihres steuerlichen Beraters handle es sich bei der Klägerin um einen Finanzdienstleister i.S.d. § 8 b Abs. 7 KStG. Für solche Gesellschaften fänden die Vorschriften des § 8 b Abs. 1 KStG und somit die darin geregelten Steuerbefreiungen für Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG keine Anwendung. Die von der Gesellschaft erzielten Dividenden seien somit steuerpflichtig, weshalb mit einem nicht unerheblichen zu versteuernden Einkommen zu rechnen sei. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 10.03.2009 als unbegründet zurück. Gegen diese Einspruchsentscheidung hat die Klägerin keine Klage erhoben.

Mit einem am 06.07.2009 unterzeichneten Antragsvordruck beantragte die Klägerin bei dem Finanzamt erneut eine Bescheinigung gemäß § 44 a Abs. 5 EStG, die erstmals für das Jahr 2009 gelten sollte. Auch diesen Antrag lehnte das Finanzamt durch Schreiben vom 10.08.2009 unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei der Klägerin um einen Finanzdienstleister i.S.d. § 8 b Abs. 7 KStG handle. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 09.10.2009 als unbegründet zurück.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage vertritt die Klägerin die Ansicht, aufgrund der Art ihrer Geschäfte, dem von ihr betriebenen Arbitragehandel, komme es bei ihr zu einer dauerhaften Überzahlersituation. Ihre Geschäfte seien von den Eigenhandelsgeschäften der Banken sowie von den Beteiligungs- und Finanzierungsaktivitäten der Holdinggesellschaften abzugrenzen. Die Klägerin bereibe das Arbitragegeschäft in Anteilen an börsennotierten Aktiengesellschaften. Das bedeute zum Einen, dass der Handel mit börsennotierten Aktien mit hohem Fremdkapitaleinsatz erfolge und zum Anderen, dass die Kursrisiken durch den Einsatz von Sicherungsinstrumenten begrenzt würden. Das Geschäft ziele nicht vorrangig auf das Halten der Anteile über den Dividendenstichtag ab. Keinesfalls würden Wertpapiere längerfristig gehalten, um langfristige Kursgewinne und Dividendeneinnahmen zu erzielen. Dies belege bereits ein Blick auf die Bilanz zum 31.12.2008. Diese Bilanz enthalte keinerlei Aktivposten in Form von Anteilen an börsennotierten Gesellschaften, da alle im Laufe des Jahres erworbenen Anteile auch im Laufe des Jahres bereits wieder verkauft worden seien. Das liege daran, dass die Geschäfte der Klägerin eine vergleichsweise kurze Laufzeit von regelmäßig nur zwei Monaten hätten, in denen sich das Kassageschäft umschlage und das Sicherungsgeschäft glattgestellt werde.

Das Arbitragegeschäft ziele darauf ab, gerin...

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