Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerpauschalierung bei als Gewerbebetrieb zu qualifizierenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. § 40a Abs. 3 EStG ist auch anwendbar, wenn ein Betrieb, der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1-4 EStG betreibt, nur wegen der Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt.
2. Betreibt eine Personengesellschaft neben der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zusätzlich gewerbliche Tätigkeiten, scheidet eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG unabhängig vom Umfang der gewerblichen Tätigkeit aus, wenn die gewerbliche Tätigkeit dem Betrieb eine andere Struktur gibt und zu einem Gewerbebetrieb kraft Tätigkeit führt.
3. Bei einer ertragssteuerlich als Gewerbebetrieb zu qualifizierenden Personengesellschaft besteht nicht die Möglichkeit, in einem Nebenbetrieb oder Teilbetrieb, der für sich allein die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfüllt, die Lohnsteuerpauschalierung nach $ 40a Abs. 3 EStG vorzunehmen.
Normenkette
EStG § 40a Abs. 2-3, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 13 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Streitjahr(e)
1992
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger als Arbeitgeber hinsichtlich der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder nach § 40 a Abs. 3 EStG erheben konnten.
Die Kläger betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (J-GbR) die Produktion und den Verkauf von eigenen Weinen. Die J-GbR bewirtschaftet zusätzlich ein angepachtetes Weingut und eine Domäne. Neben dem Verkauf von eigenproduzierten Weinen erzielt die J-GbR Einnahmen gewerblicher Art aus dem Verkauf von Handelswaren und zugekauften Weinen, aus der Lagerung, dem Ausbau und der Kultivierung von Weinen für die Sektherstellung, aus der Verwaltung von zwei nahestehenden Firmen (Konzernumlage) und aus der Durchführung von Veranstaltungen. Die gewerblichen Umsätze machen gemessen am Gesamtumsatz der J-GbR weniger als 10 % aus. Die J-GbR beschäftigt eine Vielzahl von Aushilfskräften, deren Lohn gemäß § 40 a Abs. 3 EStG mit 2 % bzw. 3 % versteuert wurde.
Im Anschluß an die Durchführung einer Betriebsprüfung bei der J-GbR qualifizierte der Beklagte in ertragsteuerlicher Hinsicht die zuvor insgesamt land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbetheorie) in solche aus Gewerbebetrieb um. Die aufgrund dieser einkommensteuerrechtlichen Umqualifizierung ergangenen Steuerbescheide wurden bestandskräftig.
Im Rahmen der sich anschließenden Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Beklagte zu dem Ergebnis, daß die vorgenommene Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 3 EStG nicht zulässig sei, da der Betrieb der J-GbR „kraft Tätigkeit” aus dem Kreis der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ausgeschieden sei und gewerbliche Einkünfte erziele. Hierbei stützte sich der Beklagte auf den Betriebsprüfungsbericht betreffend die vorausgegangene Betriebsprüfung und auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. August 1990 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 1002). Mit Nachforderungsbescheid vom 3.1.1994 forderte der Beklagte unter Zugrundelegung einer Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 2 EStG (Pauschalierungen mit 10 % bzw. 15 %) für die in den Jahren 1986 bis 1992 beschäftigten Aushilfen einen Gesamtbetrag von 138.303,60 DM nach. Im Verlaufe des sich hieran anschließenden Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte den vorgenannten Nachforderungsbescheid gemäß § 172 der Abgabenordnung (AO) durch Nachforderungsbescheid vom 5.10.1994. Hierdurch wurde dem Einspruch für die Kalenderjahre 1986 bis 1991 in vollem Umfang entsprochen. Für das Kalenderjahr 1992 verblieb es bei einer Nachforderung für Lohnsteuer in Höhe von 23.039,28 DM und für evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer in Höhe von jeweils 1.007,96 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.2.1996 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen und gegen den Nachforderungsbescheid vom 5.10.1994 richtet sich die Klage.
Die Kläger vertreten unter Hinweis auf Rechtsprechung und Kommentar-Literatur im wesentlichen die Auffassung, daß im Streitfall die Voraussetzung für eine Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte gemäß § 40 a Abs. 3 Satz 1 EStG gegeben sei. Dies werde nicht durch die erfolgte ertragsteuerliche Umqualifizierung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 40 a Abs. 3 Satz 1 EStG könne selbst dann vorliegen, wenn ertragsteuerlich aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ein Gewerbebetrieb anzunehmen sei. Aus den Gründen des BFH-Urteils vom 22. Oktober 1980 (BStBl II 1981, 76) sei ersichtlich, daß es bei wörtlicher Auslegung des § 40 a EStG entscheidend darauf ankomme, daß die Aushilfskräfte in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft tätig seien. Daß dieser Betrieb ertragsteuerlich auch Einkünfte aus Land- u...