vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 5/24)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerpflicht beim Erwerb eines Personengesellschaftsanteils durch einen mittelbaren (Alt-) Gesellschafter. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 5/24)
Leitsatz (redaktionell)
- Ein mittelbarer Altgesellschafter einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist bei einem späteren erstmaligen Erwerb der unmittelbaren Gesellschafterstellung Neugesellschafter im Sinne von § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 (entgegen BFH, Urteil vom 17.06.2020 II R 18/17, BFHE 270, 252, BStBl II 2021, 318).
- Die Steuer ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GrStG im Umfang der vorherigen mittelbaren Beteiligung (hier 100 %) nicht zu erheben, soweit kein Verstoß gegen die Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG.
- Der Formwechsel der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft innerhalb der Nachbehaltensfrist schließt die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG aus.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2a
Streitjahr(e)
2014
Tatbestand
Die Klägerin (nachfolgend PW) ist eine GmbH mit Sitz in A. Sie ist Rechtsnachfolgerin einer B in C, die wiederum Rechtsnachfolgerin der D in E war, die am … (Eintragung im HRA … AG E) durch formwechselnde Umwandlung aus der F entstanden ist, welche selbst durch Änderung des Firmennamens aus einer KG (nachfolgend KG) hervorgegangen ist.
An der im maßgeblichen Zeitraum Juli-September 2014 existenten KG (Handelsregistereintragung am …) waren als Komplementär ohne Einlage und Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung die KG (nachher nach Umfirmierung: G) beteiligt, deren Geschäftsanteile von nominal … EUR wiederum von einer Z (nachfolgend Z) gehalten wurden. Einzige Kommanditistin der KG war mit einem Kommanditanteil von … EUR ebenfalls die Z, die die KG als Mantel-Vorratsgesellschaft gegründet hatte.
Mit notariellem Vertrag vom … (UR-Nr. … des Notars H, E) veräußerte die Z ihre Kapitalanteile an der KG, der Komplementärin der KG, an die X (nachfolgend X) – einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) – und trat ihr die Anteile ab. Des Weiteren veräußerte die Z für … EUR an die X unter Ziffer III des genannten Vertrages auch den Kommanditanteil an der KG und trat diesen zugleich unter Zustimmung der KG (Komplementärin der KG) an die X ab. Unter § 1 Abs. 2 des unter Ziffer III geschlossenen KG-Anteilskauf-vertrages ist folgendes bestimmt: „Die Abtretung ist jedoch aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister“. Unter Ziffer III § 5 des Vertrages verpflichteten sich X und KG gegenüber der Z dazu, unverzüglich die vereinbarte Sonderrechtsnachfolge im Kommanditanteil zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung erfolgte noch am ….
Ferner wurden am 29.07.2014 Frau I und Herr J zu den neuen Geschäftsführern der KG bestellt, die zugleich Geschäftsführer der X waren. Zugleich erfolgte eine Umfirmierung der KG.
Unter Ziffer III § 2 des notariellen Vertrages war der X von der Z eine Vollmacht zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG und zur Fassung von Gesellschafterbeschlüssen eingeräumt worden, die lediglich insoweit eingeschränkt war, als die Z weder persönlich verpflichtet noch einer persönlichen Haftung über ihre Einlage von … EUR hinaus ausgesetzt werden durfte. Zudem bevollmächtigte die KG notariell am … durch die neu bestellten Geschäftsführer der KG eine Frau K und einen Herrn L zum Abschluss von Grundstückskaufverträgen. Auch die Änderung des Firmennamens der KG in F erfolgte in diesem Zuge.
Noch am … wurde die Firmenänderung der KG in F zum Register angemeldet und für diese ein neuer Gesellschaftsvertrag der KG geschlossen, der mit Eintragung der (neuen) Kommanditistin (X) als solche in das Handelsregister wirksam werden sollte unter zeitgleichem außer Kraft treten des bisherigen Gesellschaftsvertrages vom … (vgl. § 15 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages vom …).
Mit notariellem Vertrag vom … (UR-Nr. … des Notars M, E) kaufte die zuvor nicht über Grundbesitz verfügende KG (konkret: bereits umfirmiert die F) sodann den streitgegenständlichen Grundbesitz für …EUR.
Am … wurde die X als Sonderrechtsnachfolgerin der Z in den Kommanditanteil der KG im Handelsregister eingetragen. Am … wurde die KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt.
Am 12.03.2019 erließ das beklagte Finanzamt gegenüber einer B in C (Bekanntgabeadressat) für Firma als RN der D (vormals F) in E unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Grunderwerbsteuerbescheid wegen einer Änderung im Gesellschafterbestand der Personengesellschaft gemäß Vertrag vom …, UR-Nr. …Notar H. Der Erwerbsvorgang unterliege gemäß § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG – hinsichtlich der Grundstücke in E N, O – Gemarkung E Flur … u.a., Grundbuch E. Blatt …, … und … - der Grunderwerbsteuer. Die Bemessungsgrundlage wurde nach § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 155 Abs. 2, 182 Abs. 5 der Abgabenordnung – ...