vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 28/12)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltungszahlungen für ein dingliches Wohnrecht als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Vermietet der Wohnungseigentümer die mit einem dinglichen Wohnrecht belastete Wohnung an Dritte und vereinnahmt er den Mietzins, übt er die maßgebende wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über das Mietobjekt aus, so dass ihm als wirtschaftlichem Eigentümer die Vermietungseinkünfte zuzurechnen sind.
- Ein noch fortbestehendes (dingliches) Wohnrecht, das der Nutzung dient und tatsächlich nicht ausgeübt wird, steht einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung nicht entgegen.
- Wird die mit einem dinglichen Wohnrecht belastete Wohnung vom Steuerpflichtigen vermietet und werden dafür die Mietkosten für eine anderer Wohnung des dinglich Nutzungsberechtigten vom Steuerpflichtigen übernommen, stellen die Mietzahlungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
- Löst der Eigentümer dagegen mit seinen Zahlungen das dingliche Nutzungsrecht ab und verschafft sich dadurch die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück, stellen die Aufwendungen nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks i.S. von § 255 Abs. 1 HGB dar.
Normenkette
EStG § 21; HGB § 255 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers zu 2) zur Abgeltung eines dinglichen Wohnrechts bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig sind und ob beim Kläger zu 2) bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit pro Jahr 30 % der Einnahmen steuerfrei zu belassen sind.
Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Eltern des Klägers zu 2), A. und E.S., übertrugen mit notariellem Vertrag vom 8. April 1983 dem Kläger zu 2) das Grundstück K. unentgeltlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Das Grundstück war mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Im Rahmen dieses notariellen Vertrages verpflichtete sich der Kläger zu 2) gegenüber seinen Eltern, ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an sämtlichen Räumen des Hauses K.
- ausgenommen das im Erdgeschoss links gelegene Zimmer - zu bestellen. Weiter wurde vertraglich festgelegt, dass der Jahreswert des Rechts 3.600,00 DM betrage.
Diese beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht) wurde ins Grundbuch eingetragen.
Aus Alters- und Gesundheitsgründen bezog die Mutter des Klägers zu 2) am 15. Januar 2001 eine Mietwohnung in X.
Im nachfolgenden Zeitraum renovierte der Kläger zu 2) das gesamte Haus
K..
Am 6. Dezember 2000 schloss der Kläger zu 2) mit Wirkung zum 1. April 2002 im eigenen Namen mit der XY AG einen Mietvertrag über das gesamte Grundstück K.. Als Nettomietzins wurden monatlich 2.600,00 EUR vereinbart.
Für die Streitjahre gaben die Kläger Einkommensteuererklärungen ab, in welchen sie unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Vermietungsobjekt K. und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärten.
In der Einkommensteuererklärung betreffend das Jahr 2001 gaben die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt K. keine Einnahmen und insgesamt Aufwendungen in Höhe von 15.997,00 DM an. Darin enthaltene Aufwendungen in Höhe von 12.000,00 DM erläuterten die Kläger dahingehend, dass es sich um Mietaufwendungen der Mutter des Klägers zu 2) handele, die dieser durch Anmietung der Wohnung in X entstanden und von den Klägern übernommen worden seien.
Der Kläger zu 2) erklärte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 339.893 DM.
In der Einkommensteuererklärung betreffend das Jahr 2002 erklärten die Kläger aus dem Mietvertrag zur XY AG vom 6. Dezember 2000 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 23.400,00 EUR und Werbungskosten in Höhe von insgesamt 19.586,00 EUR. In den Werbungskosten waren Aufwendungen für die Mietwohnung der Mutter des Klägers zu 2) in Höhe von 6.136,00 EUR enthalten.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte der Kläger zu 2) einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 167.207,00 EUR.
In der Einkommensteuererklärung betreffend das Jahr 2003 erklärten die Kläger hinsichtlich des streitgegenständlichen Vermietungsobjekts Einnahmen in Höhe von 31.200,00 EUR und Werbungskosten in Höhe von 16.202,00 EUR. In den Werbungskosten waren Aufwendungen für die seitens der Mutter des Klägers zu 2) angemietete Wohnung in Höhe von 6.136,00 EUR enthalten.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte der Kläger zu 2) einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 145.680,00 EUR.
Betreffend die Jahre 2004, 2005 und 2006 erklärten die Kläger in der jeweiligen Einkommensteuererklärung hinsichtlich des fraglichen Objekts Einnahmen j...