Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerpflicht bei Grundstücksübergang durch Spaltung und Ausgliederung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Grundstücksübergang im Wege der Spaltung durch Ausgliederung und Übernahme nach §§ 123 ff. UmwG unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
2. Die GrESt entsteht in diesem Fall mit der Eintragung der Ausgliederung ins Handelsregister.
3. Die Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs setzt stets rechtsgeschäftlich wirksame Willenserklärungen der Vertragsschließenden voraus, durch die eine Bindung der Beteiligten an das vorgenommene Rechtsgeschäft eingetreten ist.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; UmwG § 123; GrEStG § 23
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag gemäß § 126 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 4. Dezember 1996 übertrug die Stadt…das gesamte zum Unternehmensbereich des Bäderbetriebs gehörende Vermögen als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf die Klägerin. Als Gegenleistung erhielt die Stadt einen neuen Geschäftsanteil an der Klägerin im Nennbetrag von…DM. Die übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, zu denen Grundstücke und Bauten sowie Betriebs- und Geschäftsausstattungen gehörten, waren dem Vertrag in den Anlagen 1 und 1a beigefügt.
Als Ausgliederungsstichtag war der 31. Dezember 1996 vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt…hatte der Ausgliederung mit Beschlüssen vom 11. Juli 1996 und 7. November 1996 zugestimmt; die Gesellschafterversammlung der Klägerin hat dem Vertragsabschluss am 4. Dezember 1996 zugestimmt.
Die Änderung des Gesellschaftsvertrags sowie der Erhöhung der Stammeinlage infolge der Aufnahme des Bäderbetriebs wurde am 21. März 1997 zur Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht…angemeldet; die Eintragung erfolgte am 19. Juni 1997.
Der Beklagte sah in der Ausgliederung des Bäderbetriebs einen der Grunderwerbsteuer (GrESt) nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegenden Erwerbsvorgang, ermittelte eine Gegenleistung in Höhe von…DM und setzte mit Bescheid vom 21. Januar 1998…DM GrESt gegen die Klägerin fest.
Im Rechtsbehelfsverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Anwendung der Steuersatzes von 3,5 v.H., da nach ihrer Ansicht der Erwerbsvorgang bereits mit der Beurkundung des Vertrags am 4. Dezember 1996 verwirklicht gewesen und somit noch der bisherige Steuersatz von 2 v. H. anzuwenden sei. Der Steuersatz von 3,5 v.H. sei nach § 23 Abs. 4 GrEStG nur auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht wurden.
Nach Zurückweisung des Einspruchs hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der Ausgliederungsvorgang unterläge zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der GrESt, wobei die Steuer mit der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister entstanden sei; von der Entstehung sei aber die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs im Sinne des § 23 Abs. 4 GrEStG zu unterscheiden. Im Falle der Grundstücksübertragung im Wege der Ausgliederung sei der Erwerbsvorgang bereits - wie bei der notariellen Beurkundung eines genehmigungspflichtigen Grundstückskaufvertrags - mit der notariellen Beurkundung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Klägerin und des Ausgliederungsvertrags am 4. Dezember 1996 verwirklicht, so dass der bis zum 31. Dezember 1996 gültige Steuersatz von 2 v.H. anzuwenden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2000 und 9. Mai 2000 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1999 den Grunderwerbsteuerbescheid vom 21. Januar 1998 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer mit einem Steuersatz von 2 v.H. berechnet wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, maßgebender Erwerbsvorgang sei im Streitfall ein Eigentumsübergang kraft Gesetzes. Verpflichtende und erfüllende Rechtsgeschäfte lägen bei der Spaltung im Wege der Ausgliederung nicht vor, so dass mangels vorhergehender Anspruchsbegründung kein Erwerbsvorgang vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht worden sei. Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 4. April 2000 wird im übrigen verwiesen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Senat haben die einschlägigen GrESt-Akten des Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Grundstücksübergang auf die Klägerin im Wege der Spaltung durch Ausgliederung und Übernahme nach §§ 123 ff. UmwG unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der GrESt, da das Eigentum an den Grundstücken kraft Gesetzes (§ 131 Abs. 1 UmwG) übergeht und kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf.
Die GrESt entsteht in diesem Fall, wie die Klä...