vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 48/19)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche Gewinnermittlung bei Beteiligung eines inländischen Mitunternehmers an einer buchführungspflichtigen ausländischen Personengesellschaft.

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein im Inland ansässiger Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt und die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist Bücher zu führen oder die es freiwillig tut, ist nicht befugt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 S. 1 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln.
  2. Das Erfordernis der einheitlichen Gewinnermittlung erstreckt sich auch auf ausländische Buchführungen, die im Wesentlichen den Grundsätzen deutschen Rechts entsprechen. Die Möglichkeit den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln besteht nicht.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 4 Abs. 3 S. 1, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; DBA Luxemburg Art. 5, 2 Abs. 1a

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.01.2023; Aktenzeichen I R 48/19)

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer A unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der im Streitjahr geltenden Fassung (Bundessteuerblatt - BStBl - I 1959, 1022; DBA Lux).

Der Kläger wird beim Beklagten (das Finanzamt - FA -) für Einkommensteuerzwecke steuerlich geführt. In seiner Steuererklärung 2011 vom 10. September 2012 machte er unter anderem steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, in Höhe von ./. € geltend. Auf Anforderung des FA, einen amtlichen Nachweis über die negativen steuerfreien Einkünfte vorzulegen, reichte der Kläger eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie eine Anlage EÜR der B (Gesellschaft) mit Sitz Luxemburg ein und wies darauf hin, dass die ausländischen Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach deutschen Gewinnermittlungsgrundsätzen festzustellen seien. Aus der vorgelegten Gewinnermittlung ergibt sich, dass die Gesellschaft aus ihrem Handel im Streitjahr Einnahmen in Höhe von € erzielte, denen Betriebsausgaben in Höhe von € gegenüberstanden. Die Betriebsausgaben resultierten im Wesentlichen aus dem Erwerb von Gold in Höhe von etwa €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gewinnermittlung (Bl. 26 ff. der Einkommensteuerakte) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 setzte das FA die Einkommensteuer 2011 auf € fest, ohne den geltend gemachten Verlust zu berücksichtigen. In den Erläuterungen des Bescheides heißt es: „Die negativen Einkünfte aus Luxemburg konnten nicht berücksichtigt werden, da Sie trotz Aufforderung keine amtliche Bescheinigung eingereicht haben.” Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenausfertigung des Steuerbescheides (Bl. 40 f. der Einkommensteuerakte) Bezug genommen.

Hiergegen legte der Kläger am 1. März 2013 Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erteilte – auf Anfrage des FA – das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Wirtschaftsauskunft (Auszug) mit Stand 18. März 2013. Darin wurde mitgeteilt, bei der Gesellschaft handele sich um eine Art D die im November 2010 gegründet worden sei.

Komplementärin mit einer vermögensmäßigen Beteiligung von 0,2 % sei die B mit Sitz in Luxemburg, deren Geschäftsführer der Kläger sei; Kommanditist der Gesellschaft sei der Kläger mit einer vermögensmäßigen Beteiligung von 99,8 %. Die Wirtschaftsauskunft enthielt zudem die von der Gesellschaft zum Zwecke der Besteuerung in Luxemburg mitgeteilten Bilanzansätze für das Streitjahr. Diese weisen ein positives Jahresergebnis in Höhe von € aus. Hinsichtlich des im Einspruchsverfahren geführten Schriftsatzwechsels zwischen den Beteiligten wird auf das Schreiben des FA vom 27. März 2013 (Bl. 46 der Einkommensteuerakte) sowie das Schreiben des früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Juli 2013 (Bl. 93 ff. der Einkommensteuerakte) Bezug genommen.

Mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 2014 (zur Post am 9. Mai 2014) wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das FA war der Ansicht, der geltend gemachte Verlust aus der Gesellschafterstellung des Klägers sei aus mehreren Gründen nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. So habe die Gesellschaft im Streitjahr keine gewerbliche, sondern eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt; auch seien die Goldbestände dem Anlagevermögen zuzurechnen. Darüber hinaus könne der Kläger seinen Gewinn nicht nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben lägen nicht vor, da die Gesellsch...

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