rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Überschreitet die Amtszeit des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins mehr als 8 Jahre, verliert der Verein den Charakter als Selbsthilfeeinrichtung seiner Mitglieder.

2. Die Möglichkeit der Absenkung des einheitlichen Vereinsbeitrags nach sozialen Gesichtspunkten ist zulässig, wobei die Höhe des Arbeitslohnes grundsätzlich ein brauchbares Kriterium darstellt.

3. Die Staffelung des Beitrags nach sozialen Gesichtspunkten, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds orientieren, bleibt auch dann rechtmäßig, wenn sie im Einzelfall zu ähnlichen Ergebnissen führt, wie eine Bezahlung nach dem Geschäftswert.

 

Normenkette

StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 7, § 13 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1991

 

Tatbestand

I.

Der klagende Lohnsteuerhilfeverein XYZ-e.V. besteht seit 1988 und wurde mit Bescheid der beklagten Behörde vom 19. Januar 1989 als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt. Die damals geltende Satzung bestimmte in § 4, dass der Mitgliedsbeitrag sich nach dem Jahreseinkommen des Mitglieds richtet, bis zu einem Jahreseinkommen von 6.000 DM mindestens 40 DM beträgt und in 9 Stufen bis zu einem Jahreseinkommen von 100.001 DM und mehr auf 220 DM steigt. § 7 bestimmte, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht und durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt wird. Eines der damaligen Vorstandsmitglieder war P., die auch heute noch die 1. Vorsitzende des Vereins ist. 1989 hatte der Verein xx Mitglieder.

1998 hatte der Verein über xx Mitglieder, xx Beratungsstellen und Erlöse aus Mitgliedsbeiträgen von knapp xx Mio. DM.

Wegen der Vergütung des Vorstands und der zwischen P. und dem Verein abgeschlossenen Verträge wird auf die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 23. März 2001 eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Mitgliederversammlung des Vereins beschloss am 16. November 1991, die Amtsdauer des Vorstands von 5 auf 15 Jahre auszudehnen. Die beklagte Behörde beanstandete dies und Anderes mit Schreiben vom 12. Februar 1993 und bat um entsprechende Satzungsänderung. Hierzu äußerte sich die 1. Vorsitzende des Vereins mit Schreiben vom 03. Mai 1993. Eine Satzungsänderung erfolgte nicht. Weitere Maßnahmen wurden seinerzeit nicht ergriffen.

III.

Aufgrund des Geschäftsprüfungsberichts für 1996 beanstandete die beklagte Behörde mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 u.a. die per 1. Oktober 1994 geltende Beitragsordnung des klagenden Vereins und bat um entsprechende Änderung. Zwar sei unter Berücksichtigung sozialer Aspekte eine Staffelung der Beiträge nach unten grundsätzlich zulässig, nicht jedoch eine Staffelung aufgrund des Bruttoarbeitslohns oder des Gesamtbetrags der Einkünfte. Anzuknüpfen sei vielmehr an das Einkommen oder an das zu versteuernde Einkommen. Bei der Staffelung seien maximal 5 bis 10 Untergliederungen statthaft. Daraufhin sagte P. für den Verein mit Schreiben vom 3. November 1997 zu, die Beitragsordnung dahingehend zu ändern, dass maximal 5 bis 10 Untergliederungspunkte vorhanden seien.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 übersandte der Verein der Oberfinanzdirektion die ab 1. Januar 1998 geltende Beitragsordnung (Bl. 390 der Akten der OFD). Diese wurde zum 1. April 1998 nochmals geändert. Danach bemisst sich der Mitgliedsbeitrag nach dem Gesamtbetrag der Brutto-Jahreseinnahmen des Mitglieds „einschließlich Lohnersatzleistungen im weiteren Sinne und dergleichen aus sämtlichen Einkunftsarten, vor Abzug irgendwelcher Freibeträge und vor Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung”. Was darunter zu verstehen ist ergibt sich aus der Erläuterung auf der folgenden Seite. Dort heißt es:

„Die Gesamtbruttoeinnahmen eines Mitglieds sowie seines Ehegatten (= Bemessungsgrundlage) berechnen sich wie folgt:

Bruttoarbeitslohn nach Lohnsteuerkarte(n) einschließlich Versorgungsbezüge

+ außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG (z.B. Abfindungen und Entlohnung für mehrere Jahre)

+ sonstige Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 a) und b) EStG (z.B. Vorruhestandsgelder, Streikgelder)

+ steuerfreier Arbeitslohn (z.B. Jubiläumszuwendungen, Teile von Abfindungen gem. § 3 Nr. 9 EStG, Arbeitslohn nach DBA, AT-Erlass, § 3 b EStG)

+ Leistungen nach § 32 b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen

+ Einnahmen aus Kapitalvermögen

+ steuerfreie und steuerpflichtige Renteneinnahmen (nicht nur der Ertragsanteil)

+ Der Abzugsbetrag nach § 10e EStG (selbstgenutzte(s) Wohnung, Wohngebäude)

+ Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.”

Auf Grund der danach maßgeblichen Gesamtjahresbruttoeinnahmen wird der grundsätzlich 350 DM (ohne Umsatzsteuer) betragende Beitrag in 9 Stufen bis auf 50 DM (für Gesamtjahresbruttoeinnahmen bis 6.000 DM) ermäßigt.

IV.

Die beklagte Behörde bestand im weiteren Schriftwechsel auf einer Satzungsänderung, die einerseits die Amtsdauer des Vorstands auf maximal 8 Jahre begrenzt und andererseits eine Beitragsordnun...

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