vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 17/18)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsrecht bei Einnahmen aus Entwicklungshilfeprojekten
Leitsatz (redaktionell)
Zuschüsse aus inländischen öffentlichen Kassen, die ein im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger für eine im Ausland geleistete Tätigkeit im Rahmen der technischen Zusammenarbeit erhalten hat, sind im Inland nach Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan nicht steuerbar.
Normenkette
EStG § 50d Abs. 7; DBA-Tadschikistan Art. 18 Abs. 4, Art. 14; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4b
Streitjahr(e)
2014
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zuschüsse, die die Klägerin für eine im Ausland geleistete Tätigkeit im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit erhalten hat, im Inland steuerbar sind oder nicht.
Die Klägerin, die im Streitjahr weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, schloss mit der Russisch-Tadschikischen Universität in Stadt A für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 01.09.2015 einen Arbeitsvertrag bzgl. einer Tätigkeit als Medienwissenschaftlerin und wurde dort auch nach ihrem Umzug von Stadt X (BRD) nach Stadt A tätig. Sie erhielt von der Universität einen Bruttoarbeitslohn von jährlich umgerechnet 1.933,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lohnbescheinigungen wird verwiesen auf Blatt der Gerichtsakte.
Die Klägerin schloss mit der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) mit Datum vom 09.07.2013 eine Zuschussvereinbarung für ihre Tätigkeit als Integrierte Fachkraft als Medienwissenschaftlerin an der vorgenannten Universität. Nach der Vereinbarung erhielt die Klägerin einen monatlichen Zuschuss zu den Arbeitgeberleistungen der Universität. Grundlage der Förderung war der ”Auftrag Studien- und Fachkräftefonds Zentralasien des Auftraggebers Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vom 23.06.2005“.
Der Zuschuss wurde von der GIZ/CIM gezahlt. Das CIM ist das Centrum für internationale Migration und Entwicklung (CIM). Dieses ist eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der GIZ. Geregelt ist, dass die Zuschussleistungen ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des BMZ erbracht werden. Das CIM fördert im Auftrag der Bundesregierung die ”weltweite Arbeitsmobilität für nachhaltige Entwicklung“. Es bietet aus Finanzmitteln des BMZ u.a. das Programm Integrierte Fachkräfte (IF) an. Im Rahmen des IF werden deutsche und europäische Experten auf dem deutschen Arbeitsmarkt rekrutiert und temporär an lokale private und öffentliche Arbeitgeber vermittelt. Die Arbeitskräfte erhalten einen lokalen Arbeitsvertrag. Zwischen der CIM bzw. der GIZ und der IF wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten zur CIM wird verwiesen auf Blatt der Gerichtsakte.
Die Klägerin erhielt im Streitjahr im Rahmen der Zuschussleistungen folgende Zahlungen:
Grundzuschuss Ausland |
43.631,16 € |
Zuschuss Krankenversicherung |
901,80 € |
Zuschuss Rentenversicherung |
4.309,20 € |
Gruppenunfallversicherung Auslandseinsatz |
64,08 € |
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Summe |
48.906,24 € |
Steuerlich stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Der Beklagte erließ mit Datum vom 11.01.2016 einen Einkommensteuerbescheid gem. § 1 Abs. 3 EStG, in dem der Besteuerung ein Bruttoarbeitslohn von 48.906,00 € zugrunde gelegt wurde. Es wurden ausländische Einkünfte von 1.933,00 € dem Progressionsvorbehalt unterworfen und eine Einkommensteuer von 10.142,00 € festgesetzt. Der Bescheid wurde mit Datum vom 28.01.2016 und vom 13.04.2016 aus hier nicht streitigen Gründen geändert. Die Bescheide ergingen bzgl. der Anwendung des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan (Entwicklungshilfeklausel) vorläufig.
Mit Schreiben vom 25.04.2016 wurde eine Änderung des Bescheides gem. § 164 Abs. 2 AO dahingehend beantragt, dass die von der GIZ bezogenen Zuschüsse in Deutschland nicht besteuert werden könnten, weil sie nicht der Entwicklungshilfeklausel des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan unterfielen, was näher begründet wird.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13.06.2016 abgelehnt. Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan lägen vor, was weiter ausgeführt wird.
Hiergegen wurde fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 23.08.2016 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin wiederholt, ergänzt und vertieft ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass sie nicht der Entwicklungshilfeklausel des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan unterfalle, weil sie weder in das Partnerland entsandt worden noch im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms tätig geworden sei.
In den Entscheidungen des BFH vom 07.07.2015 (I R 42/13, BStBl II 2016, 14) und des FG Düsseldorf vom 31.01.2012 (13 K 1178/10 E, EFG 2012, 1167) hätten unstreitig Sachverhalte vorgelegen, in denen eine Entsendung im Rahmen eines sozialversicherungs- und zivilrechtlic...