Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 50/23)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Goldbarren zum Anlagevermögen trotz Veräußerungsabsicht bei einem Sicherungszweck. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 50/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögensgegenstand innerhalb des Betriebsorganismus zufällt. (BFH-Urteil vom 28.05.1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359). Insoweit kommt es auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird.
  2. Die regelmäßig gegen Anlagevermögen sprechende Veräußerungsabsicht (hier zum Zweck der Finanzierung von Betriebsausgaben) kann durch einen für Anlagevermögen sprechenden Sicherungszweck (hier Erwerb von Gold als Absicherung gegen eine Euro-/Bankencrash) überlagert sein.
  3. Für diesen vorrangigen Sicherungszweck kann sprechen, wenn statt Goldzertifikate mit höheren Kosten verbundene Goldbarren ge- und verkauft wurden.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3 S. 4, § 6 Abs. 1-2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 247 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger im Streitjahr geltend gemachter Verlust i.H.v. … €, der in der Anlage AUS bei den steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt erklärt wurde, einkommensteuerlich anzuerkennen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger wird vom Beklagten (das Finanzamt) zuständigkeitshalber zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2012 erklärte er gewerbliche und selbständige Einkünfte, die zum Teil aus Beteiligungen stammten. Daneben wurde von ihm im Rahmen der ausländischen steuerfreien Einkünfte mit Progressionsvorbehalt ein in A erzielter Verlust in der oben genannten Höhe geltend gemacht.

Dieser beruht auf einer vom Kläger beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit in

A. Seinerzeit verfügte er über gute Kontakte zur Firma B in

C/ A, die Metallprodukte für Schreinereien (Klappen- und Scharniersysteme, Schrank-Aufhänger und Verbinder, Auszugssysteme und Komfortprodukte) herstellt und verkauft. Mit dem von ihm gegründeten Unternehmen beabsichtigte er mit der vorgenannten Firma dergestalt zusammenzuarbeiten, dass er deren Produkte in großen Stückzahlen aufkauft und diese einzeln oder in kleinen Mengen günstiger weiterverkauft als das von B selbst erfolgt. Auf die Idee dazu kam er in seiner Zeit als Steuerberater, als ein Mandant mit seinem Betrieb ein ähnliches Midi-Konzept verfolgte. Insoweit besteht eine Marktlücke, da der Kunde entweder einzelne Stücke/ kleine Mengen (Mini) für sehr hohe Einzelpreise erwerben kann oder er bei für ihn rechnerisch sinnvollen Preisen nur sehr große Mengen (Maxi) abnehmen muss. In seinem Fall sollten große Mengen erworben und diese mit einer für ihn akzeptablen Handelsspanne weiterverkauft werden. Die Lagerung der Produkte sollte entweder „on demand” bei B selbst stattfinden oder in einer Spedition in der Nähe. So hätte die Firma B seine Kleinstkunden an ihn auslagern können und über Vertreterbesuche von B hätte die Möglichkeit, zu guten Preisen kleinere Mengen zu erwerben, verbreitet werden können. Außerdem sollten in Fachzeitschriften entsprechende Artikel geschaltet werden und es sollten auch Werbebeilagen und/ oder Mails an Fachzeitschriftenabonnenten erfolgen. Um von B überhaupt akzeptiert zu werden, war es notwendig, in A einen Gewerbebetrieb mit Registrierung und Wirtschaftskammerzugehörigkeit, gewerblicher Sozialversicherungsnummer und Steuernummer vorweisen zu können. Entsprechende Anmeldungen nahm der Kläger im Streitzeitraum vor. Des Weiteren mietete er in der Nähe der

Firma B einen 18 m² großen Büroraum mit Einrichtung und Internet-Zugang an. Der Mietvertragsabschluss erfolgte am 27.08.2012 für 2 Jahre; der monatliche Mietzins betrug … €.

Aus dem Verkauf seiner Steuerbüroanteile und seinen Ersparnissen sollten die Betriebskosten, insbesondere der Wareneinkauf, bestritten werden. Dabei handelte es sich um ca. … €, die sich zunächst auf einem Girokonto befanden. Da es aus verschiedenen Gründen nicht zum sofortigen Wareneinkauf kam, kaufte er von dem vorgenannten Geld auf Empfehlung seines Bankberaters wegen der Banken- bzw. Euro-Krise Goldbarren zu einem Preis von … €, die in einem Bankschließfach bei der Raiffeisenbank in D/ A lagerten. Neben der Absicherung sollte der kurzfristig prognostizierte Preisauftrieb seinem Betrieb auch weitere Mittel durch realisierte Kursgewinne zuführen. Der Kläger wollte das Gold nicht auf Dauer halten, sondern es nach und nach verkaufen, um daraus jeweils Wareneinkäufe zu tätigen.

Letztendlich konnte der Kläger das von ihm verfolgte Geschäftsmodell nicht umsetzen. Kurz nach der Gründung seines Betriebs bekam sein Kontaktmann bei der Firma B mit seinem Vorgesetzten Probleme, so dass er dieses Thema und somit den Kläger mit seiner Idee dort nicht einführen konnte oder wollte.

Der Kläger wartete da...

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