Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsersetzungsverfahren zu einer Einstellung bei verweigerter Zustimmung wegen unterbliebener Ausschreibung. Geschlechtsneutrale Ausschreibung und Zustimmungsverweigerungsgrund wegen unterbliebener Ausschreibung
Leitsatz (amtlich)
Eine die Verpflichtung gemäß § 611 b BGB zur geschlechtsneutralen Ausschreibung nicht beachtende innerbetriebliche Ausschreibung eines Arbeitsplatzes berechtigt den Betriebsrat zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Ziff. 5 BetrVG wegen unterbliebener Ausschreibung im Betrieb.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 3-4, 2 Ziff. 5, §§ 93, 611b
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 03.07.1997; Aktenzeichen 1 BV 26/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2.) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Offenbach am Main vom 03.07.1997 – 1 BV 26/96 – wird zurückgewiesen, soweit es um die Zustimmungsersetzung geht.
Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden im solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) um die vom antragstellenden Arbeitgeber beantragte Ersetzung der vom Betriebsrat mit Schreiben vom 02.08.1996 verweigerten Zustimmung zur Einstellung der Frau Silke K. auf die Position „Assistentin des UG und der Managementteam-Mitglieder” sowie um den vom antragstellenden Arbeitgeber außerdem verfolgten Feststellungsantrag gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 bezüglich der vom Arbeitgeber ab 01.11.1996 vorgenommenen vorläufigen Durchführung dieser personellen Maßnahme.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.07.1997 die Anträge des Arbeitgebers zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Beschwerde des Arbeitgebers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge auf Zustimmungsersetzung und Feststellung bezüglich der vorläufigen Durchführung der Einstellung der Frau K. weiterverfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 18.08.1998 verwiesen.
Der Arbeitgeber bringt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Benachteiligung von Frau H., die die Position „Sekretärin des Deutschlanddirektors” inne hatte und nun mit Aufgaben im Bereich „Interline” befasst sei, nicht eingetreten. Die Position „Assistentin UG und der Managementteam-Mitglieder” stelle höhere Anforderungen als die bislang von Frau H. besetzte Position „Sekretärin des Deutschlanddirektors”. Die Aufgabenstellung im Bereich „Interline” sei auch gegenüber der in letztgenannter Position nicht minderwertig. Frau H. sei auch weder persönlich noch fachlich geeignet, die Position „Assistentin des UG und der Managementteam-Mitglieder” wahrzunehmen. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen des Arbeitgebers wird im übrigen und wegen der Einzelheiten auf seine Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 17.01.1998 sowie den weiteren Schriftsatz vom 09.07.1999 Bezug genommen.
Der Betriebsrat bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Im übrigen weist er darauf hin, dass im Individualrechtsstreit der Frau H. – betreffend ihre Versetzung, die Klägerin H. obsiegt habe. Weil nunmehr Frau K. weiterhin als Sekretärin des General-Managers zu beschäftigen sei, könne die Position einer Assistentin des General-Managers in dieser Form nicht existieren. Daneben sei für eine weitere Beschäftigung einer „Assistentin” kein Raum. Im übrigen sei die Mitarbeiterin K. für die Position der Assistentin umfassend persönlich und fachlich geeignet.
Die Akten 1 BV 27/96 Arbeitsgericht Offenbach/4 TaBV 5/98 Hessisches Landesarbeitsgericht (betreffend Versetzung Frau H.) sowie 1 Ca 450/96 Arbeitsgericht Offenbach/14 Sa 22/98 Hessisches Landesarbeitsgericht (betreffend Individualrechtsstreit Versetzung H. waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Arbeitgebers hat im wesentlichen, nämlich hinsichtlich seines Zustimmungsersetzungsantrags nach § 99 Abs. 4 zur Einstellung der Frau K., keinen Erfolg.
Im übrigen, was den Feststellungsantrag gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 betrifft, ist das Verfahren einzustellen.
1.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Frau K. kann nicht gem. § 99 Abs. 4 ersetzt werden, weil die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats (§ 99 Abs. 3) berechtigt war (§ 99 Abs. 2).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 berechtigt war, weil die Arbeitnehmerin Frau H. durch ihre Versetzung einen Nachteil erlitten hat und zumindest unter dem Gesichtspunkt der Sozialauswahl ihr, statt Frau K., die neu geschaffene Stelle, bei entsprechen...