Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch des Auszubildenden auf Verdienstausfallschaden nach § 23 BBiG ist begrenzt auf den Zeitraum, um den sich die Ausbildung konkret verlängert hat.
Normenkette
BBiG § 23
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.2010; Aktenzeichen 7 Ca 10718/09) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 8 AZN 596/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2010 – 7 Ca 10718/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses.
Der Beklagte ist im Bereich der Veranstaltungstechnik tätig. Sein Unternehmen war 2002 geschäftsansässig in A/B. Der 19XX geborene Kläger schloss am 18. November 2002 mit dem Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag. Danach sollte er vom 18. November 2002 bis zum 30. Juli 2005 als Fachkraft für Veranstaltungstechnik ausgebildet werden. Zur Wiedergabe des Inhalts des Ausbildungsvertrags wird auf die als Anlage K 4 zur Klageschrift gereichte Kopie verwiesen (Bl. 8 d.A.).
Am 07. Juli 2003 wurde durch das Arbeitsgericht Hameln zu Gunsten des Klägers gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, welches rechtskräftig geworden ist. Der Tenor dieses Versäumnisurteils enthält neben einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten folgende Entscheidung (Kopie siehe Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 d.A.):
„(…)
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz des Schadens zu leisten, der durch die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 14.04.2003 entstanden ist.
(…)”
Der Kläger konnte nach Abbruch des Berufsausbildungsverhältnisses mit dem Beklagten bereits zum 01. Mai 2003 einen neuen Ausbildungsvertrag mit der Firma C in D zur Ausbildung als Fachkraft für Veranstaltungstechnik abschließen. Dieses Ausbildungsverhältnis hätte am 30. April 2006 geendet (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 6 d.A.), wurde aber ebenfalls nach kurzer Zeit aus nicht näher angegebenen Gründen abgebrochen.
Schließlich schloss der Kläger am 18. Februar 2004 einen Ausbildungsvertrag mit der Fa. E in F. Dieses Ausbildungsverhältnis beendete der Kläger wie vorgesehen im August 2006. Zur Widergabe des Inhalts dieses Ausbildungsvertrags wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 7 d.A.).
Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Veranstaltungstechniker schloss der Kläger mit Wirkung ab 04. Januar 2007 einen Arbeitsvertrag mit der Firma G in H. Nach einer vorgelegten Abrechnung verdiente er im August 2007 EUR 1.800,00 brutto monatlich (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 9 d.A.).
Der Kläger forderte mit Schreiben vom 20. Mai 2008 durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 17.232,00 EUR, zahlbar bis 31. Mai 2008, unter Verweis auf das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 07. Juli 2003. Der Kläger gab an, das vertragswidrige Verhalten des Beklagten habe die Beendigung seiner Ausbildung um insgesamt neun Monate verzögert. Ihm sei für neun Monate das übliche Gesellengehalt entgangen, außerdem habe er in seinem späteren Ausbildungsverhältnis eine geringere Ausbildungsvergütung erhalten (Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 10 f. d.A.).
Eingehend bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 18. Dezember 2009 erhob der Kläger Klage und kündigte den Antrag an, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von EUR 13.631,40 nebst Zinsen zu zahlen.
Zur Berechnung eines Schadens gab der Kläger an, der Abschluss seiner Ausbildung habe sich um insgesamt 13 Monate verzögert. Davon seien neun Monate auf das vertragswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Der Kläger hat dazu behauptet, er habe das Ausbildungsverhältnis am 14. April 2003 fristlos kündigen müssen. Der Beklagte hätte ihn seit Mitte Februar 2003 gar nicht mehr ausgebildet, er habe auch keine Ausbildungsvergütung mehr erhalten. Der Beklagte sei damals untergetaucht.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ihm Schadensersatz dafür, dass er dem Arbeitsmarkt erst mit einer Verspätung von neun Monaten als ausgebildeter Veranstaltungstechniker zur Verfügung gestanden habe. Die Verzögerung von weiteren vier Monaten seit dem Beklagten nicht anzulasten. Er behauptet, das übliche Gesellengehalt betrage mindestens EUR 1.800,00 brutto. Daraus ergebe sich für neun Monate ein Schaden von EUR 16.200,00. Hiervon seien für sechs Monate geleistetes Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt EUR 1.488,60 und Ausbildungsvergütung für zwei Monate in Höhe von EUR 1.080,00 abzuziehen. Daraus ergebe sich die Klageforderung von EUR 13.631,40.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 13.631,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. September 2008 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
Der Beklagte hat b...