Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte;. Zuschuß zum Krankengeld. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 6 Ca 2345/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen 5 AZR 238/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 6 Ca 2345/98 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der M. sowie der N. Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten haben einen für das Unternehmen gültigen Tarifvertrag abgeschlossen, der in § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 folgende Regelungen enthält:

„Im Anschluss an die gesetzliche Gehaltsfortzahlung während der ersten sechs Wochen einer Erkrankung oder wegen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls erhalten Arbeitnehmer, die krankenversicherungspflichtig sind, wenn sie dem Betrieb mindestens fünf Jahre angehören, den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem Nettogehalt und dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise dem Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehungsweise dem Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Dauer von höchstens sieben Wochen. Arbeitnehmer, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, erhalten in diesem Fall, wenn sie dem Betrieb mindestens fünf Jahre angehören, 50 % ihres Nettogehaltes für die Dauer von höchstens sieben Wochen”.

Der im Jahre 1945 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von 4 Kindern. Er war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 01. Januar 1993 als Leiter der Gehaltsbuchhaltung bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten und bei dieser selbst beschäftigt. Die Vergütung betrug im Jahre 1997 8.239,– DM brutto monatlich. Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterfällt dem Haustarifvertrag der Beklagten.

Der Kläger war ab dem 07. November 1997 infolge Krankheit arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit bestand jedenfalls bis in das Jahr 1999 hinein.

Die Beklagte zahlte an den Kläger aufgrund § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG die vereinbarte Vergütung seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Wochen, d. h. bis zum 19. Dezember 1997 weiter. Danach erhielt der Kläger Krankengeld von der Krankenkasse.

Mit – klageerweiterndem – Schriftsatz vom 24. Juni 1998 (Bl. 14 d.A.) hat der Kläger von der Beklagten unter Berufung auf § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Haustarifvertrages für die Dauer von 7 Wochen, beginnend ab 01. Januar 1998 die Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld gefordert. Diesen Zuschuss hat er im ersten Rechtszug zuletzt mit einem Betrag von (58.20 DM × 49 Tage =) 2.851,80 DM berechnet.

Daneben hat der Kläger im ersten Rechtszug die Entfernung einer Abmahnung aus seinen Personalakten verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem 18. Februar 1998 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen;
  2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger DM 2.851,80 netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, dem Kläger stehe ein Zuschuss zum Krankengeld aufgrund der genannten Tarifvertragsbestimmung nicht zu, weil er bei Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums von 6 Wochen, d. h. am 19. Dezember 1997 noch nicht 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt war.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat im Urteil vom 25. November 1998 der Klage hinsichtlich des Begehrens auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Bl. 26 –33 d.A. Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld für die Dauer von 7 Wochen, beginnend ab 01. Januar 1998 weiter. Er wiederholt im wesentlichen seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug, insbesondere seine Rechtsauffassung, § 9 Abs. 5 Satz 1 des Haustarifvertrages für das Unternehmen der Beklagten sei so auszulegen, dass der Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld entstehe, sobald ein Arbeitnehmer die 5-jährige Betriebszugehörigkeit vollende; es komme nicht darauf an, dass die 5-jährige Betriebszugehörigkeit bereits bei Ablauf des gesetzlichen 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums oder gar bei Beginn einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1998 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.851,80 DM netto nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls unter Wiederholung ihres Vorbringens aus der ersten Instanz. Sie vertritt die Auffassung, § 9 Abs. 5 Satz 1 des Haustarifvertrages sei so auszulegen, dass eine Verpflichtung, einen Zuschuss zum Krankengeld zu zahlen, nur dann bestehe, wenn der Arbei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge