Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.01.1997; Aktenzeichen 5 Ca 9426/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. Aktenzeichen: 5 Ca 9426/95, vom 14.01.1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund außerordentlicher Kündigung der Beklagten beendet wurde.
Der am 01. Mai 1959 geborene, ledige Kläger war bei der Beklagten als Arbeiter in deren Niederlassung in Offenbach zunächst im Jahre 1994 befristet bis zum 23. Oktober 1994 beschäftigt. Während dieser Beschäftigungszeit stellte der Kläger am 12. Oktober 1994 beim Trinken seiner Milch einen erdigen Geschmack fest. Der Kläger führte und führt diesen Umstand darauf zurück, daß die Milch mit Rattengift, welches von einem Kammerjäger im Betrieb der Beklagten in Köderboxen ausgelegt worden war, versetzt worden sein mußte. Die abschließende ärztliche Diagnose hinsichtlich einer möglichen Vergiftung des Klägers, erstellt am 17. Oktober 1994, lautete (vgl. Bl. 25 d.A.):
„Fragliche Ingestion von Rattengift,”
Die kriminaltechnische Untersuchung des Milchrestes ergab keinen eindeutigen Nachweis, daß die Milch etwa mit Rattengift versetzt worden war, da die Menge des Untersuchungsmaterials zu gering war (vgl. Bl. 37 d.A.) Am 30. November 1994 stellte die Staatsanwaltschaft das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein (vgl. Bl. 26 d.A.).
Ab dem 08. März 1995 war der Kläger erneut für die Beklagte in deren Niederlassung in Offenbach als Arbeiter aufgrund eines zuletzt bis zum 31. August 1997 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag ist die ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorbehalten. Der Kläger verdiente zuletzt DM 3.079,00 brutto monatlich.
Mit Schreiben vom 08. November 1995 (vgl. Bl. 38 d.A.) meldete sich der Kläger ab Montag, den 13. November 1995 bei der Beklagten aus dem Krankenstand zurück und wies darauf hin, daß er sich über manche Unstimmigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter der Beklagten … unterhalten wolle.
Am 13. November 1995 erschien der Kläger nicht zur Arbeit.
Mit Schreiben vom 14. November 1995 (vgl. Bl. 12 d.A.) wies die Beklagte den Kläger auf sein unentschuldigtes Fernbleiben hin und forderte den Kläger auf, spätestens am 15. November 1995 die Arbeit aufzunehmen oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, und drohte für den Fall, daß der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommen würde, die fristlose Kündigung an.
Ebenfalls am 14. November 1995 erhielt die Beklagte ein Schreiben des Klägers vom 13. November 1995, welches u. a. folgenden Inhalt hat (vgl. Bl. 13/14 d.A.):
„Betrifft: Antrag auf Versetzung
Seit dem spektakulären Zwischenfall vom September 1994 hat Sich das schon nicht gute Arbeitsverhältnis zwischen den Kollegen und mir drastisch zugespitzt. Täglich kostet mich das schon Überwindung zum Dienst zu kommen, aber auch, weil hinter meinem Rücken schlecht geredet und mit unredlichen Tricks versucht wird in jeder Art und Weise mir das Zusammenarbeiten so unerträglich wie möglich zu machen.
Aus diesen und weiteren Gründen möchte ich Sie hiermit um eine baldmöglichste Versetzung bitten.
…
Weiterhin bitte ich Sie höflichst, mir die zu überbrückende Zeit als unbezahlten Urlaub anzurechnen.”
Mit Schreiben vom 15. November 1995 teilte der Kläger der Beklagten u. a. folgendes mit (vgl. Bl. 90 d.A.):
„Ihr Schreiben habe ich erhalten und bezugnehmend auf mein Schreiben … vom 13.11.1995 möchte ich meine schon dargelegten Gründe hiermit nochmals bekräftigen. Mein Fehlen versuchte ich darin zu entschuldigen und habe um unbezahlten Urlaub bzw. Freistellung gebeten.
Ich teile Ihnen, nach dem Antwortschreiben von Hr. … oder Ihrerseits, meine weiteren Schritte mit.”
Nachdem der Kläger in der Folgezeit nicht zum Dienst erschien, informierte die Beklagte den bei ihr in der Niederlassung Offenbach bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 20. November 1995 (vgl. Bl. 17–18 d.A. nebst Anlage) über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Betriebsrat erhob mit Schreiben vom 21. November 1995, wegen dessen Inhalt auf Bl. 19 d.A. Bezug genommen wird. Bedenken.
Mit Schreiben vom 24. November 1995, dem Kläger am 27. November 1995 zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich. Mit am 11. Dezember 1995 beim Arbeitsgericht Frankfurt eingegangener Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und Weiterbeschäftigung begehrt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, da ihm – dem Kläger – ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden und die Beklagte gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen habe. Der Kläger hat behauptet, die Arbeitskollegen hätten Köderdosen mit Rattengift regelmäßig in sein Sichtfeld gelegt und gemutmaßt, er hätte sich das Gift selber beigebracht. Dieses Verhalten der Ko...