Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.11.1994; Aktenzeichen 14 Ca 5829/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen desUrteil desArbeitsgerichts in Frankfurt/Main vom 23. November 1994, 14 Ca 5829/94, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für Detektive zur Aufdeckung finanzieller Unregelmäßigkeiten des Beklagten.
Der am 01.06.1993 als Kassierer und Verkäufer in die Dienste der Klägerin getretene Beklagte verkaufte in einer der Filialen der Klägerin im H. in F. a. M. Druck- und Presseerzeugnisse, meist Zeitungen und Zeitschriften.
Am 15. und 16.01.1994 ließ die Klägerin den Beklagten durch die Detektive Sch. überwachen. Diese kauften für DM 98,00 Waren und zahlten dem Beklagten diesen Betrag. Der Beklagte tippte nur DM 9,80 in die Kasse, die Differenz behielt er.
Von dem Ehepaar Sch. in einem Büro zur Rede gestellt gestand der Beklagte und schrieb nach deren Hinweisen die aus Bl. 8–9 d.A. ersichtliche Erklärung, mit der er anerkannte, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mindestens DM 10.000,00 weggenommen zu haben.
Mit der am 12.07.1994 eingegangenen Klage hat die Klägerin DM 10.000,00 und die für die Detektive Sch. hier auf gewendeten DM 4.606,67 verlangt.
Der Beklagte hat nichts zahlen wollen. Die Erklärung vom 16.01.1994 habe er nur unter Druck der Detektive Sch. und nach deren Diktat ge- und unterschrieben. Der Betrag von DM 10.000,00 sei von den Detektiven Sch. aus der Luft gegriffen. Der Beklagte hat sein Anerkenntnis nach § 123 BGB angefochten. Die Kosten für die Beauftragung der Detektive habe er durch sein späteres Verhalten am 16.01.1994 nicht veranlaßt.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von DM 10.000,00 nebst 12,5 % Zinsen verurteilt, weil der Beklagte den Betrag von DM 10.000,00 anerkannt habe. Den Ersatz der Detektivkosten hat das Arbeitsgericht mangels nachgewiesener adäquater Kausalität versagt; gegen den Beklagten habe zur Zeit des Auftrages kein konkreter Tatverdacht bestanden.
Wegen aller weiteren Einzelheiten, auch bezüglich des Verfahrens und der Anträge, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 24.01.1994, 14 Ca 5829/94, Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, daß sie schon vor der Überprüfung des Beklagten gegen diesen Verdacht geschöpft und deswegen den Auftrag an die Detektive zur Aufklärung gegeben habe; diese Detektive könnten ihren Verdacht konkretisieren (vgl. Bl. 45, 66 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ihr weitere DM 4.606,67 nebst … % Zinsen seit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, irgendeinen konkreten Verdacht gegen sich begründet zu haben; die dahin gehenden Ausführungen der Klägerin hält er für unsubstantiiert.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung und die Erwiderung der Berufung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nach der sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Beschwer der Klägerin statthaft. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klage ist gem. §§ 611, 280, 286 BGB, 823 I, II BGB unbegründet.
Der Beklagte ist zwar nach diesen Bestimmungen verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den er ihr durch die nachgewiesene Wegnahme von DM 88,20 am 16.01.1994 adäquat kausal zugefügt hat. Zu solchem Schaden gehören die Aufwendungen für die am 15. und 16.01.1994 beauftragten und tätig gewordenen Detektive Sch. aber nicht, wie wohl sie dazu geführt haben, dem Kläger die Wegnahme der DM 88,20 am 16.01.1994 nachzuweisen. Erstattungspflichtig ist nur der Schaden, der durch ein bestimmtes vertragswidriges oder sonst unerlaubtes Handeln adäquat, d.h. vernünftigerweise voraussehbar, entstanden ist (BGHZ 75/230 ff.). Die Kosten eines Detektivs sind in aller Rede nicht die Folge eines durch ihn aufgedeckten Diebstahls oder einer Unterschlagung (BAG, Urteil vom 03.12.1995, 3 AZR 277/84). Die Bemühungen und Aufwendungen zur Sicherung des Eigentums und die Maßnahmen zur Sicherung vor Diebstahl oder Unterschlagung gehören zum Verantwortungsbereich des Eigentümers, hier des Arbeitgebers. Sie sind nicht durch die mittels Detektiv nachgewiesene vertragswidrige oder unterlaubte Handlung adäquat verursacht (BGH NJW 80/119). Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber einen Detektiv zur Überwachung eines bestimmten Arbeitnehmers einsetzt und diesem dafür Honorar zahlt, weil er gegen diesen Arbeitnehmer aufgrund eines bestimmten Verhaltens bereits einen konkreten Verdacht hegte und er nur so die vermutete vertragswidrige oder unerlaubte Handlung nachweisen kann. Dann sind die durch das Tätigwerden des Detektivs entstandenen Kosten eine adäquate Folge des durch den Detektiv aufgedeckten Diebstahls oder der Unterschlagung. Denn es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß der Ar...