Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Fremdgeschäftsführer einer GmbH. Sperrminorität. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der an der die GmbH beherrschenden Gesellschaft (hier: Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht) eine Sperrminorität hält, die es ihm ermöglicht, jede auf seine Funktion als Geschäftsführer der GmbH bezogene Weisung durch die Alleingesellschafterin der GmbH zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger beider Instanzen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Statusfeststellung um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 1) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin zu 2).
Der 1971 geborene Kläger zu 1) ist alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer der Klägerin zu 2). Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 2) in der Fassung vom 29. März 2012 (im Folgenden: Gesellschaftsvertrag) das Halten von Beteiligungen im In- und Ausland sowie Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen von Firmentransaktionen (Mergers & Acquisitions); ferner die Durchführung von und Beratung bei Datenraumprozessen im Rahmen des Verkaufs von Vermögensgegenständen, bei denen Due Diligence Prüfungen durchgeführt werden; dies erfolgt unter anderem im Rahmen von physischen und virtuellen Datenräumen. Gesellschaftsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben (§ 10). Alleinige Gesellschafterin der Klägerin zu 2) ist die - früher als K. AG firmierende - C. AG mit Sitz in L-Stadt/Schweiz, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. An der C. AG ist der Kläger zu 1) mit 33,5 % Aktienanteil beteiligt. Weitere Aktionäre sind Herr M. (33,5 %) sowie die Firma N. AG mit 33 %.
In den Statuten der C. AG heißt es (auszugsweise):
Artikel 8 - Befugnisse:
Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1. Die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3. Die Genehmigung des Jahresberichts und der Konzernrechnung;
4. Die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5. Die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
6. Die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Artikel 13 - Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahl, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht anders bestimmen, mit der Mehrheit von mindestens 75 Prozent der vertretenen Aktienstimmen. Dem Vorsitzenden steht kein Stichentscheid zu.
Artikel 14 - Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
Artikel 15 - Sitzungen und Beschlussfassung
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Geschäftsordnung werden im Organisationsreglement geregelt.
Artikel 17 - Aufgaben
Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2. die Festlegung der Organisation;
3. ...
4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5....
Mitglieder des Verwaltungsrats nach Art. 14 der Statuten der C. AG sind der Kläger zu 1), Herr O. M. (Präsident) und Herr P. N.
Die Klägerin zu 2) wurde ursprünglich am 4. Juni 2002 gegründet und firmierte zunächst als Q. Services Beteiligungs-GmbH; an dieser waren der Kläger zu 1) und Herr O. M. zu je 50 % beteiligt. Die Klägerin zu 2) war Komplementärin der Q. Services GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten der Kläger zu 1) und Herr M. mit einer Einlage in Höhe von je 100,00 €. Am 6. März 2012 schieden der Kläger zu 1) und Herr M. als Kommanditisten aus und die damalige K. AG und heutige C. AG trat als Kommanditistin im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit einer Einlage in Höhe von insgesamt 200,00 € in die Gesellschaft ein. Am 29. März 2012 schlossen die K./C. AG und die Klägerin zu 2) bzgl. der Q. Services GmbH & Co. KG eine Austrittsvereinbarung, wonach die Q. Services GmbH & Co. KG als Gesellschafterin aus der R. KG mit Wirkung z...