Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern, hier: Erstattung von Kosten einer stationären AHB zu Lasten der RV durch die Krankenkasse. privilegierter Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Reha-Trägers nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9. umfassender Ausgleich. Zahlung von Übergangsgeld eines zweitangegangenen Reha-Trägers nicht direkt an Versicherten sondern vorschussweise durch Träger von Leistungen nach dem SGB 2 dabei belanglos
Leitsatz (amtlich)
1. Der zweitangegangene Reha-Träger hat einen privilegierten Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 gegen den "eigentlich" leistungspflichtigen Träger nach den für ihn selbst geltenden Rechtsvorschriften, also in vollem Umfang; dieser Erstattungsanspruch geht als der speziellere den allgemeinen Erstattungsvorschriften nach dem SGB 10 vor.
2. Weil § 14 SGB 9 den zweitangegangenen Träger dazu anhält, umfassend nach allen Leistungsvorschriften als zuständiger Reha-Träger zu leisten, bedarf es eines umfassenden Ausgleichsmechanismus, der dem Zweck dient, dass der berechtigte Träger alle seine erbrachten Leistungen zurückerhalten soll.
3. Dass Übergangsgeld von dem zweitangegangenen Reha-Träger nicht direkt an den Versicherten gezahlt, sondern dem Träger von Leistungen nach dem SGB 2 überwiesen wurde, welcher während der stationären Reha-Maßnahme vorschussweise Alg II-Zahlungen in dieser Höhe geleistet hatte, ist dabei rechtlich ohne Belang.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 402,61 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Erstattung eines Betrages von 402,61 € im Wege des Ausgleichs erbrachter Leistungen zwischen dem sogenannten zweitangegangenen Rehabilitationsträger und dem nach materiellem Recht zuständigen Rehabilitationsträger.
Empfängerin der streitgegenständlichen Leistungen war die bei der Klägerin rentenversicherte und bis zum 31. Januar 2008 bei der Beklagten krankenversicherte X. (V). Am 5. Februar 2007 beantragte V bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Braunschweig-Hannover die Gewährung einer Anschlussheilbehandlung (AHB). Diesen Antrag reichte die DRV Braunschweig-Hannover am 7. Februar 2007 an die Klägerin weiter, da sich der Wohnsitz von V in deren Zuständigkeitsbereich befand. Mit Bescheid vom 12. Februar 2007 bewilligte die Klägerin die beantragte AHB als Leistung der medizinischen Rehabilitation, welche in der Zeit vom 20. Februar bis 13. März 2007 in der Klinik für Kardiologie, Psychosomatische Medizin und Orthopädie D. in Bad Nauheim stattfand.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 teilte der Vogelsbergkreis der Klägerin mit, die Versicherte erhalte von ihm Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Zugleich machte er einen Erstattungsanspruch auf das während der Dauer der medizinischen Rehabilitation vorschussweise ausgezahlte ALG II geltend. Die Klägerin erkannte daraufhin den Erstattungsanspruch in Höhe von 402,61 € an und machte ihrerseits u.a. die Erstattung dieser Kosten gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) gegenüber der Beklagten geltend.
Mit Schreiben vom 25. März 2008 lehnte die Beklagte diese Forderung endgültig ab.
Die Klägerin hat daraufhin am 29. April 2009 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Zu deren Begründung hat sie ausgeführt, sie sei für die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme nicht zuständig gewesen, da mit der Wiederherstellung des Leistungsvermögens der V nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen sei und deren Erwerbsminderung gemäß § 101 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) bereits am 7. Februar 2007 vorgelegen habe. Gleichwohl habe sie den Antrag nicht weiterleiten dürfen, da sie bereits der zweitangegangene Träger gewesen sei. Der Umfang des Erstattungsanspruches richte sich nach den für den zweitangegangenen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Zu den Leistungen, welche sie im Zusammenhang mit der Maßnahme erbracht habe, gehöre gem. § 20 Nr. 3 b) SGB VI auch das Übergangsgeld, das von der Beklagten folglich ebenfalls zu erstatten sei. Die Auszahlung des Übergangsgeldes sei vorschussweise durch den Träger der Leistungen nach SGB II erfolgt, so dass diesem zunächst einen Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin zugestanden habe.
Die Beklagte hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens dem Grund nach anerkannt, dass aufgrund der Weiterleitung des Rehabilitationsantrags von einem Träger der Rentenversicherung auf einen anderen grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eröffnet worden sei, so dass die Klägerin als zweitangegangener Rehabilitationsträger angesehen werden könne. Weiterhin hat sie anerkannt, der eigentl...